FAMILIENRECHT
Familienrecht: Unterhalt für die nichteheliche Mutter
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Es herrschen in einigen Bereichen Unterschiede bei der Behandlung ehelicher und nichtehelicher Mütter, die der Gesetzgeber auch bewusst eingeführt hat. So auch bei der Frage der Unterhaltspflicht des Kindesvater, wie das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main in seinem aktuellen Beschluss aufführt.
Unterhaltanspruch auch nach Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zweier Eltern zugrunde. Bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes hatten sich die Eltern, die nicht verheiratet gewesen waren, wieder getrennt. Nach der Geburt kümmerte sich überwiegend die Mutter um die Versorgung des Kindes. Diese war nach der Elternzeit zunächst zu 50% und später zu 100% wieder berufstätig gewesen, konnte aber trotz vollständiger Berufstätigkeit ihr vorheriges Nettoeinkommen nicht mehr erreichen. Der Vater hatte zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen aber aufgrund der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Mutter auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert.
Die Mutter war der Ansicht, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch gewesen sei und ihren Einkünften daher nicht voll angerechnet werden könnte. Sie verlangte von dem Kindesvater trotz ihrer Berufstätigkeit weitere Unterhaltszahlungen.
Neuer Partner schließt Unterhalt aus?
Der Kindesvater berief sich dagegen auch auf eine neue Partnerschaft der Kindemutter. Danach sei, wie bei einer geschiedenen Ehefrau mit einer neuen gefestigten Partnerschaft auch, der Unterhaltsanspruch gegen den Vater verwirkt. Die Richter hatten nun zu klären, ob im Familienrecht die Grundsätze zum Unterhaltsanspruch bei ehelichen Müttern vollständig auf die nichteheliche Mutter zu übertragen sind oder ob sich Unterschiede bei der Frage des Unterhalts ergeben.
Das OLG stellte sich letztlich auf die Seite der Kindesmutter (Beschluss v. 03.05.2019; Az.: 2 UF 273/17). Zum einen seien die Einkünfte aus den ersten drei Lebensjahren des Kindes nur sehr einschränkend zu beurteilen, da die Mutter in dieser Zeit eigentlich überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre.
Zum anderen lehnte das Gericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Mutter aufgrund einer neuen Partnerschaft ab. Eine nichteheliche Mutter verliere ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater nicht, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingehe und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt unterhalte, so die Richter in Frankfurt.
Keine Gleichstellung zur ehelichen Mutter
Eine nichteheliche Mutter sei insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft regelmäßig zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führe. Anzuerkennen sei vielmehr, dass der Gesetzgeber im Familienrecht bewusst den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nicht dem einer ehelichen Mutter gleichgestellt habe. Dies zeige sich auch dadurch, dass eine nichteheliche Mutter keinerlei Ausgleich für Nachteile, die ihr beispielsweise durch eine Unterbrechung in ihrer Erwerbsvita und der zeitweiligen Betreuung des gemeinsamen Kindes entstehen, eingeräumt wird. Deswegen sei eine weitere Gleichbehandlung in Fragen des Unterhaltsanspruches wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gerade nicht vorzunehmen.
Insbesondere im Bereich der Verwirkung wegen einer neun Partnerschaft reiche deshalb bei einer nichtehelichen Mutter die geringere Schwelle der Unbilligkeit, wie bei dem Ehegattenunterhalt im Familienrecht, gerade nicht aus. Beim Ehegattenunterhalt liege der Gedanke der ehrlichen Solidarität zugrunde. Mit einer neuen, die Ehe ersetzenden Partnerschaft, komme es daher zu einer „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“. Dieser Grundsatz könne aber bei einer nichtehelichen Mutter gerade nicht greifen. Daher gelte im Ergebnis für eine nichteheliche Mutter ein höherer Maßstab der Unbilligkeit, der einen Wegfall des Unterhaltsanspruches rechtfertigt. Dieser Maßstab werde allein durch eine neue Partnerschaft nicht erreicht.
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