WETTBEWERBSRECHT
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften durch Angabe der Telefonnummer
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften
(OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, 4 U 43/09)
In Fernabsatzverträgen ist die Widerrufsbelehrung immer wieder Anlass für Beanstandungen. In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall gab der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer an und erweckte so nach Ansicht des Gerichts den irreführenden Eindruck, der Widerruf könne - entgegen der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 1 BGB - auch telefonisch erfolgen.
Die gesetzliche Regelung des § 355 BGB sieht vor, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Enthält die Widerrufsbelehrung aber auch eine Telefonnummer, so kann der Verbraucher dies nach Ansicht des OLG Hamm so verstehen, dass er seine Widerrufserklärung auch telefonisch erklären könne. Auf diese Weise erhalte der Verbraucher zwei unterschiedliche, widersprüchliche Informationen über die Ausübung des Widerrufsrechts, was zu einer Irreführung führe.
Diese Irreführung des Verbrauchers sei nach Ansicht des Gerichts auch nicht nur unerheblich und stelle keine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG dar, da das Recht zum Widerruf ein wesentliches Gestaltungsrecht des Verbrauchers sei und im übrigen davon ausgegangen werden müsse, dass eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr bestehe.
Im dem zu entscheidenden Fall wurde der Unternehmer von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verurteilte den Unternehmer als Verwender der fehlerhaften Widerrufsbelehrung dazu, es zu unterlassen, in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer anzugeben.
Praxistip: jede Abweichung vom Normalfall der gesetzlichen Regelung ist risikobehaftet und kann sehr schnell zu einer Irreführung und somit zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Regelmäßig besteht keine Notwendigkeit, derartige Abweichungen vorzunehmen, da damit keinerlei Vorteile für den Verwender solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden sind und lediglich das Risiko bergen, durch Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Wir empfehlen daher ausdrücklich, sich auf die gesetzlichen Regelungen zu beschränken, um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nur in Fällen, in denen ein begründeter Bedarf für eine abweichende Regelung besteht, sollte vom „Normalfall" abgewichen werden. Dies bedarf dann einer sorgfältigen Prüfung der Zulässigkeit einer dann verwendeten Regelung.
© Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
im Oktober 2010