VERWALTUNGSRECHT
„Feierwehr-Fahrzeug“ ohne Blaulicht und Sirene erlaubt
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Koblenz (jur). Aus einem Feuerwehr-Fahrzeug kann nicht einfach ein „Feierwehr-Fahrzeug“ mitsamt Blaulicht und Sirene gemacht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 27. Juli 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit die Betriebsuntersagung für ein früheres Feuerwehr-Auto bestätigt (Az.: 5 L 599/15.KO).
Im konkreten Fall hatte ein Mann einen früheren Feuerwehr-Pkw gekauft. Das Fahrzeug war mit Blaulicht, Sirene und Durchsagelautsprecher ausgestattet. Der neue Eigentümer hatte zudem gelbe reflektierende Streifen angebracht und die „Feuerwehr“-Beschriftung in „Feierwehr“ umgeändert.
Doch der TÜV untersagte mit sofortiger Wirkung den Betrieb des „Feierwehr“-Autos. Erst müssten Blaulicht, Sirene, die gelben Streifen und der Schriftzug „Feierwehr“ entfernt werden.
Per gerichtlichem Eilantrag wollte der Fahrzeughalter den sofortigen Betrieb bis Abschluss des Rechtsstreits erreichen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.
Doch das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2015 zurück. Das Fahrzeug verstoße in seinem derzeitigen Zustand gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Danach sei die Ausstattung mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen nur bestimmten Institutionen vorbehalten. Dies sei beispielsweise bei Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehr der Fall.
Hier würde das „Feierwehr“-Fahrzeug als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem privaten Pkw nicht zulässig. Der Fahrzeughalter habe es zudem selbst in der Hand, die beanstandete Ausstattung an seinem Fahrzeug zu entfernen, so dass der Betrieb des Pkws im Straßenverkehr sofort erlaubt werden kann.
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