VERWALTUNGSRECHT
Fiktives Geburtsdatum im Ausweis nicht möglich
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Koblenz (jur). Bei einem unbekannten Geburtsdatum besteht kein Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtstages in einem Ausweis. Der Gesetzgeber verlange die „inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen“ in Ausweisdokumenten, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 23. Dezember 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 7 A 10318/22.OVG). Die Koblenzer Richter wiesen damit die Klage eines aus Algeriern stammenden Mannes mit deutscher Staatsangehörigkeit ab.
Sein genaues Geburtsdatum ist unbekannt. In seinem Personalausweis und seinem Reisepass steht lediglich „XX.XX.1957“. Der Mann verfügt über keinerlei algerische Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten. Seine alte, leicht demente Mutter kann sich nicht an den genauen Tag oder Monat der Geburt erinnern.
Der Mann beantragte daher die Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten. Die Stadt Ludwigshafen lehnte dies ab.
Vor Gericht führte er an, dass er wegen seines nicht bekannten genauen Geburtstages immer wieder im Alltag Probleme bekomme, etwa bei Reisen außerhalb der EU, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle. Die Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums sei zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts erforderlich.
Während das Verwaltungsgericht dem Kläger noch recht gab, hatte er vor dem OVG keinen Erfolg. Mit der Ausstellung eines Ausweises oder Passes ergebe sich nach dem Gesetz nur ein Anspruch auf Eintragung des richtigen Geburtsdatums. Dies verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen Grundrechte. Es reiche aus, dass in den Ausweisdokumenten bei einem unbekannten konkreten Geburtstag und -monat lediglich Platzhalter verwendet werden.
Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass die „inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich“ gewährleistet sein soll. Damit würden auch einheitliche Sicherheitsstandards zum Schutz vor Fälschungen oder zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs geschaffen. Mildere, gleich geeignete Mittel, die ein Abweichen vom Zweck der inhaltlichen Richtigkeit begründeten, seien nicht ersichtlich.
Zwar habe der Kläger auf Nachteile, etwa bei Vertragsschlüssen im Internet, hingewiesen. Er werde damit aber noch nicht über die Maße belastet. Es sei Sache des Gesetzgebers, ob bei weiter voranschreitender Digitalisierung eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheint, so das OVG in seinem Urteil vom 11. November 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock