INTERNETRECHT
Filesharing und Chartcontainer
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Kein Schadensersatz bei Verletzung von Urheberrechten in Fällen sog. Chartcontainer, wenn nicht einzelne Verletzung nachgewiesen
In der Vergangenheit wurde vielfach im Rahmen so genannten Filesharing die Verletzung von Urheberrechten beim Hochladen von Musiktiteln von Chartcontainern abgemahnt und Ansprüche auf Unterlassung uns Schadensersatz gerichtlich durchgesetzt
In einem vom AG Köln entschiedenen Fall (AG Köln, Urteil vom 30.07.2014, 125 C 144/14) war diese Frage Gegegnstand der Entscheidung und zeigt, daß die Durchsetzung solcher Ansprüche nicht ohne weiteres möglich ist. Das Gericht stellte zwar ohne weiteres fest, daß die Klägerin Inhaberin der Urheberchte eines bestimmten Songs war und der Beklagte im Rahmen so genannten Filesharing eine Datei "Germany Top 100 Singlecharts 19.07.2010" (Chartcontainer) über seinen Internetanschlß hochgeladen habe. Das Gericht unterstellte auch, daß der Song, an dem die Klägerin Urheberrechte geltend machte, zum Inhalt des Chartcontainers gehörte. Da bei Dateien solcher Größe aber nicht auszuschließen sei, daß der Upload unterbrochen werde, bedürfe es eines konkreten Nachweises gerade dies Uploads, den die Klägerin aber nicht liefern konnte.
Fazit:
Bei Abmahnungen wegen so genanntem Filesharing ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Dies betrifft sowohl die Berchtigung der Abmahnung, wie auch die Abgabe einer ausreichenden Unterlasungserklärung. Haufig sind vorbereitende Unterlassungserklärungen zu weit gefasst. Auch die Frage der Höhe der zu erstattenden Kosten ist in jedem (berechtigten) Einzelfall zu prüfen. Kommt es - im Einzelfall - zu einen Gerichtsverfahren, muß das Kostenrisiko an Hand der einschlägigen Rechtsprechung geprüft werden. Hierbei sollten Sie auf jeden Fall einen spezialisierten Fachanwalt zu Rate ziehen.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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