VERWALTUNGSRECHT
Finanzielle Förderung auswärtiger Kindergartenplätze
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In drei Streitfällen (BVerwG 5 C 17.01, 18.01 und 23.01) hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Träger eines Kindergartens Förderung von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen kann, wenn der Kindergarten zwar nicht in dessen Gebiet liegt, aber von Kindern aus diesem Gebiet besucht wird. Der zunächst beklagte und nunmehr in der Region Hannover aufgegangene Landkreis hatte es abgelehnt, Einrichtungen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches bei der Jugendhilfeplanung und -förderung zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht hatte zwar den Landkreis dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, den klagenden Träger des Kindergartens insofern zu fördern, als der Kindergarten von Kindern aus dem ehemaligen Kreisgebiet besucht worden ist; es hatte aber die Förderung der Höhe nach auf verbliebene Defizite im jeweiligen Kindergartenjahr beschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die drei Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses habe zwar zu Recht erkannt, dass auch eine Förderung von auswärtigen Kindergartenplätzen in Betracht komme. Die Förderung stehe aber nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Leistungsangebot pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren solle (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Bei der Förderung verschiedener Kindergartenträger seien unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen (§ 74 Abs. 5 SGB VIII). Das gelte auch für die Höhe der Förderung.
In einer vierten Streitsache (BVerwG 5 C 16.01) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Eltern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht einkommensunabhängig die Übernahme des Teiles des Teilnahmebeitrages verlangen können, den der Träger des Kindergartens ihnen als Auswärtigenzuschlag in Rechnung stellt, weil er für diesen Kindergartenplatz – ob zu Recht oder zu Unrecht – keine institutionelle Förderung erhalten hat.
BVerwG 5 C 16.01 u.a. – Urteile vom 25. April 2002