EUROPARECHT
Fischerei-Fangquoten sind keine Fang-Garantien
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Luxemburg (jur). Fischern zugewiesene EU-Fangquoten sind keine Fang-Garantien. Sind bestimmte Fische in ihrem Bestand bedroht, darf die EU-Kommission weitere Fänge auch schon dann untersagen, wenn ein Fischer seine Quote noch nicht ausgeschöpft hat, urteilte am Dienstag, 14. Oktober 2014, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-611/12 P).
Er wies damit die Klagen mehrerer Fischer aus Frankreich ab. Sie hatten 2008 die Erlaubnis für den Fang von Rotem Thun erhalten. Die Erlaubnisse enthielten bestimmte Höchstmengen (Quoten) und waren bis Ende Juni 2008 gültig.
Um die Bestände zu schützen, erließ die EU-Kommission ein Fangverbot für Roten Thun im Mittelmeer und Atlantik schon ab 16. Juni 2008. Die Fischer klagten und forderten Schadenersatz von der EU. Weil Mitte Juni ihre Quoten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, habe die Kommission unzulässig in ihre bescheinigten Rechte eingegriffen.
Der EuGH wies die Klagen nun ab. Nach der europäischen Fischerei-Verordnung aus 2002 dürfe die Kommission eingreifen, sobald Fischbestände infolge der Fischereitätigkeit „nachweislich ernsthaft gefährdet“ sind. Die Möglichkeit solcher „Sofortmaßnahmen“, um den Wiederaufbau der Bestände zu sichern, sei den Fischern auch bekannt. „Die Kommission hat daher nicht rechtswidrig gehandelt“, urteilte der EuGH. Anspruch auf Schadenersatz bestehe daher nicht.
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