ARBEITSRECHT
Flugbegleiter sammeln keine für Richter wichtigen Erfahrungen
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Leipzig (jur). Flugbegleiter und Fluggastabfertiger sammeln keine Erfahrungen, die sie später auch als Richter besonders gut gebrauchen können. Diese Tätigkeit ist Richtern daher nicht als einkommensteigernde Vortätigkeit anzurechnen, urteilte am Donnerstag, 22. September 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 29.15).
Es wies damit einen Berliner Richter ab. Er hatte vor seiner Einstellung bei einem Amtsgericht als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger gearbeitet. Mit seiner Klage verlangte er, dies als Vortätigkeiten anzuerkennen, was zu einer höheren Vergütung führen würde.
Wie bei Richtern und Beamten bundesweit üblich, richtet sich auch in Berlin die Besoldung neben der konkreten Tätigkeit auch nach der Berufserfahrung. Dabei können auch nicht-juristische Tätigkeiten teilweise angerechnet werden, wenn sie die im Richterberuf notwendigen sozialen Kompetenzen fördern.
Schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin sah dies bei Flugbegleitern und Fluggastabfertigern nicht als erfüllt an; hier gehe es nicht um den persönlichen Umgang mit anderen Menschen, sondern um „die Erbringung standardisierter Serviceleistungen“ (Urteil vom 17. September 2015, Az.: 4 B 23.13; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
Dem schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nun uneingeschränkt an. Ein Richter benötige Konflikt-, Entschluss- und Teamfähigkeit. „Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vor-Tätigkeit stehen und für diese prägend sein“, erklärten die Leipziger Richter.
Bei den Tätigkeiten eines Flugbegleiters oder Fluggastabfertigers bestehe Kontakt zu anderen Menschen nur in deren „begrenzter sozialer Funktion“ als Kunden der Fluggesellschaft. Die Arbeit diene dazu, „die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen“. Das genüge den Anforderungen an eine für das Richteramt anrechenbare Erfahrungszeit nicht.
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