SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Fluggastentschädigung auch bei Buchung über andere Gesellschaft
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Luxemburg (jur). Für stark verspätete Flüge haben Passagiere auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn sie den Flug bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht haben. Maßgeblich ist „das ausführende Luftfahrtunternehmen“, urteilte am Donnerstag, 7. April 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-561/20).
Im Streitfall hatten drei Flugpassagiere bei einem Reisebüro Umsteige-Flüge von Brüssel nach San José in Kalifornien gebucht. Die Buchung erfolgte bei der Lufthansa, durchführendes Unternehmen war aber die US-Fluglinie United Airlines. Sie kamen mit drei Stunden und 43 Minuten Verspätung am Zielflughafen an.
Nach EU-Recht haben Flugpassagiere unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn sich ihr Flug um mehr als drei Stunden verspätet oder sogar ganz ausfällt. Je nach Entfernung beträgt die Entschädigung 250 bis 600 Euro bei Interkontinentalflügen.
Hier traten die Flugpassagiere ihre entsprechenden Forderungen an das Unternehmen „Happy Flights“ ab. Allerdings lehnte United Airlines Entschädigungszahlungen ab, weil die Flüge bei der Lufthansa gebucht wurden. Happy Flights klagte in Brüssel, das dortige Gericht legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass United Airlines Ausgleichszahlungen leisten muss.
Zunächst betonten die Luxemburger Richter, dass bei einer einheitlichen Buchung der Start in der EU für einen Entschädigungsanspruch ausreicht. Dieser gelte dann auch für Verspätungen, die erst beim Umsteigen gegebenenfalls außerhalb der EU entstanden. Die Hoheit des Umsteige-Staates, hier die USA, über seinen Luftraum werde dadurch nicht verletzt.
Maßgeblich sei zudem nicht der Vertragspartner der Buchung, hier die Lufthansa, sondern „das ausführende Luftfahrtunternehmen“, hier United Airlines. Denn dies habe die Flüge im Namen des Vertragspartners durchgeführt und sei daher auch für die Verspätungen verantwortlich.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock