EUROPARECHT
Fluggastentschädigung auch nach bis zu drei Jahren
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Luxemburg (jur). Nach einem annullierten oder verspäteten Flug können Passagiere in Deutschland noch bis zu drei Jahre lang einen finanziellen Ausgleich verlangen. Das geht aus einem am Donnerstag, 22. November 2012, verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor (Az.: C 139/11). Danach greifen immer die Verjährungsfristen des jeweiligen Landes.
Nach EU-Recht haben Flugpassagiere Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn Flüge ausfallen. Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise nicht, wenn die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, für die die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. Bei Interkontinentalflügen beträgt die Entschädigung 600, bei kürzeren Flügen mindestens 250 Euro.
Im Streitfall konnte ein Spanier erst einen Tag später als geplant von Shanghai nach Barcelona fliegen. Von der niederländischen Fluggesellschaft KLM forderte er Ausgleichszahlungen allerdings erst nach mehr als drei Jahren. KLM lehnte dies ab: Nach den internationalen Luftfahrtübereinkünften von Warschau und Montreal gelte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Dem widersprach nun der EuGH. Die Frist greife nicht, weil es nicht um Ansprüche nach diesen Übereinkommen gehe. Das EU-Recht gebe allerdings ebenfalls keine Frist vor. Daher greife die Verjährungsfrist des jeweiligen Landes.
Im konkreten Fall kann sich der Kläger nun auf die zehnjährige Verjährung nach katalanischem Recht berufen. In Deutschland greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies sei zumindest bei der Lufthansa bislang auch so Praxis, sagte Sprecher Boris Ogursky auf Anfrage.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage