URHEBERRECHT
Forschung online stellen: Pflicht an Hochschulen in Baden-Württemberg nichtig
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Zweitveröffentlichung darf nicht Pflicht werden © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Worum es für Forscher im Alltag geht
- Hintergrund des Falls
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Darf meine Hochschule mich zur Zweitveröffentlichung zwingen?
- Ist das Zweitveröffentlichungsrecht jetzt abgeschafft?
- Warum durfte Baden-Württemberg das nicht regeln?
- Was bedeutet nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung?
- Gilt die Entscheidung nur für Baden-Württemberg?
- Entscheidungsdaten
Die Entscheidung betrifft wissenschaftliches Hochschulpersonal in Baden-Württemberg, dessen wissenschaftliche Beiträge im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind. Das Land hatte Hochschulen ermächtigt, ihr wissenschaftliches Personal durch Satzung zur Wahrnehmung eines Rechts auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung zu verpflichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 die Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Veröffentlicht wurde der Beschluss am 28. April 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine landesrechtliche Pflicht: Baden-Württemberg durfte Hochschulen nicht ermächtigen, wissenschaftliches Personal zur Zweitveröffentlichung zu verpflichten.
- Urheberrecht ist Bundessache: Die Regelung betrifft nach dem Bundesverfassungsgericht das Urheberrecht und damit die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
- Recht bleibt Recht, wird aber keine Pflicht: § 38 Abs. 4 UrhG gibt Urhebern unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur nichtgewerblichen Zweitveröffentlichung, verpflichtet sie aber nicht dazu.
- Praktische Folge: Hochschulen können eine solche Pflicht nicht auf § 44 Abs. 6 LHG BW stützen.
- Entscheidung mit Gegenstimmen: Der Beschluss erging mit 6 zu 2 Stimmen.
Worum es für Forscher im Alltag geht
Wissenschaftliche Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen vom bundesrechtlichen Zweitveröffentlichungsrecht erfasst sein. § 38 Abs. 4 UrhG regelt ein solches Recht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Danach kann der Urheber seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich machen, auch wenn einem Verlag oder Herausgeber zuvor ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
Baden-Württemberg ging einen Schritt weiter. § 44 Abs. 6 LHG BW ermächtigte Hochschulen, Angehörige ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zur Ausübung dieses Rechts zu verpflichten. Die Hochschulen sollten außerdem Ausnahmen regeln und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorgeben können.
Hintergrund des Falls
Die baden-württembergische Regelung wurde zum 1. April 2014 durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz eingeführt. Anlass des Verfahrens war eine Satzung einer Universität, die auf § 44 Abs. 6 LHG BW beruhte.
Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens griffen diese Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg an. Ihr zentraler Einwand: Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil die Regelung das Urheberrecht betreffe.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 44 Abs. 6 LHG BW gegen Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz verstößt.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. März 2026, Aktenzeichen 2 BvL 3/18, entschieden: § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die Kernaussage lautet: Dem Land Baden-Württemberg fehlte die Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschrift regelt nach ihrem Schwerpunkt das Urheberrecht. Dafür ist nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG ausschließlich der Bund zuständig.
Praktisch ist das wichtig, weil es nicht nur um interne Hochschulorganisation geht. Die Regelung griff in die Entscheidung ein, ob, wann und wie ein Urheber einen wissenschaftlichen Beitrag ein zweites Mal öffentlich zugänglich macht. Diese Entscheidung gehört nach der Begründung des Gerichts zum urheberrechtlichen Bereich.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Bundesverfassungsgericht ordnet die baden-württembergische Pflicht dem Urheberrecht zu. Zum Urheberrecht gehören nicht nur wirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern auch die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Dazu zählt auch das Veröffentlichungsrecht und der Schutz ideeller Interessen.
§ 44 Abs. 6 LHG BW betraf genau diese Ebene. Die Hochschulen sollten wissenschaftliches Personal verpflichten können, das Zweitveröffentlichungsrecht auszuüben. Damit wäre nicht nur ein vorhandenes Recht beschrieben worden. Den betroffenen Urhebern wäre das Ob, das Wann und bei Vorgabe eines Repositoriums auch das Wie der Zweitverwertung vorgegeben worden.
Der Zweck der Regelung lag im Open-Access-Gedanken. Der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sollte erleichtert werden. Diesen Zweck teilt die Landesregelung mit dem bundesrechtlichen § 38 Abs. 4 UrhG. Der entscheidende Unterschied: Das Bundesrecht gibt ein Recht, ohne die Urheber zu einer Zweitverwertung zu verpflichten; die Landesregelung sollte daraus eine Pflicht machen.
Auch der Bezug zum Hochschulwesen half dem Land nicht. Zwar betrifft die Regelung Hochschulen und wissenschaftliches Personal. Nach Ansicht des Gerichts bleibt der Schwerpunkt aber urheberrechtlich. Ein Land darf mit dem Ziel einer besseren Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht in den Bereich der ausschließlichen Bundeskompetenz für das Urheberrecht eingreifen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für wissenschaftliches Hochschulpersonal in Baden-Württemberg bedeutet die Entscheidung: Eine Zweitveröffentlichung kann nicht auf Grundlage von § 44 Abs. 6 LHG BW verpflichtend verlangt werden. Das bestehende bundesrechtliche Zweitveröffentlichungsrecht bleibt davon zu unterscheiden.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Recht und Pflicht. § 38 Abs. 4 UrhG kann Urhebern unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichen, einen wissenschaftlichen Beitrag nach zwölf Monaten nicht gewerblich in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber klar, dass Baden-Württemberg daraus keine Pflicht auf Grundlage von § 44 Abs. 6 LHG BW machen durfte.
Für Hochschulen ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie betrifft Satzungen, die auf die für nichtig erklärte Ermächtigung gestützt werden. Bei Open-Access-Regelungen bleibt zu beachten, dass die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Vorschrift dem Urheberrecht und damit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuordnet.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht Recht und Pflicht verwechseln: Ein bundesrechtliches Zweitveröffentlichungsrecht bedeutet nicht automatisch, dass eine Hochschule dessen Ausübung auf Grundlage von § 44 Abs. 6 LHG BW verlangen darf.
- Satzungsgrundlage prüfen: Wenn eine Zweitveröffentlichung verlangt wird, ist entscheidend, auf welche Regelung sich die Hochschule stützt.
- Fristen nicht übersehen: Das bundesrechtliche Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG setzt unter anderem den Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung voraus.
- Nicht jede Veröffentlichung ist erfasst: Die Bundesregelung nennt bestimmte Voraussetzungen, etwa eine mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungstätigkeit und eine periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlung.
Redaktions-Tipp
Bei Open-Access-Vorgaben ist die Unterscheidung wichtig: Geht es um die Wahrnehmung eines bundesrechtlichen Rechts zur Zweitveröffentlichung oder um eine verbindliche Verpflichtung auf Grundlage einer landesrechtlichen Regelung? Diese Unterscheidung steht im Zentrum der Entscheidung.
Häufige Fragen
Darf meine Hochschule mich zur Zweitveröffentlichung zwingen?
Eine Pflicht auf Grundlage von § 44 Abs. 6 LHG BW ist nach der Entscheidung nicht möglich, weil diese Vorschrift nichtig ist. Ob andere Grundlagen eine Rolle spielen können, ergibt sich aus der Entscheidung nicht.
Ist das Zweitveröffentlichungsrecht jetzt abgeschafft?
Nein. Das bundesrechtliche Zweitveröffentlichungsrecht in § 38 Abs. 4 UrhG bleibt von der Entscheidung zu unterscheiden. Gekippt wurde die baden-württembergische Pflichtregelung in § 44 Abs. 6 LHG BW.
Warum durfte Baden-Württemberg das nicht regeln?
Weil die Regelung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum Urheberrecht gehört. Für das Urheberrecht hat nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
Was bedeutet nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung?
Gemeint ist die öffentliche Zugänglichmachung eines wissenschaftlichen Beitrags zu nicht gewerblichen Zwecken. Die Bundesregelung nennt dafür unter anderem die Manuskriptversion und den Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung.
Gilt die Entscheidung nur für Baden-Württemberg?
Entschieden wurde über § 44 Abs. 6 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes. Die Begründung betrifft die Abgrenzung zwischen Landeskompetenz und Bundeskompetenz im Urheberrecht.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat
- Entscheidungsdatum: 24. März 2026
- Veröffentlichung: 28. April 2026
- Aktenzeichen: 2 BvL 3/18
- Vorlagegericht: Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg
- Rechtsgebiet: Verfassungsrecht, Urheberrecht, Hochschulrecht
- Wichtige Normen: § 44 Abs. 6 LHG BW, § 38 Abs. 4 UrhG, Art. 71 GG, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG
- Entscheidung: § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
- Abstimmung: 6 zu 2 Stimmen