ARBEITSRECHT
Fortbestands des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs
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Kommt es nach Rücknahme einer zunächst ausgesprochenen Kündigung und Freistellung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang, muß der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Betriebserwerber nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den Umständen und einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nicht der Fall, wenn der freigestellte Arbeitnehmer das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses nach ca. fünf Monaten gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine Umstände bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt.
Der Kläger war bei der D.-GmbH & Co. KG in deren Berliner Niederlassung als technischer Betriebsleiter in der Betriebsstätte G., einem reinen Auslieferungslager, beschäftigt. Nachdem die AOK der KG im April 2001 die Zulassung zur Abgabe medizinischer Hilfsmittel entzogen hatte, wurde der Kläger von dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31. Mai 2001 von der Arbeit freigestellt. Bereits einen Tag später wurde die Beklagte in der Betriebsstätte G. tätig, indem sie dort weiter ein Auslieferungslager betrieb. Der Kläger hat am 26. Oktober 2001 die gerichtliche Feststellung begehrt, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortbesteht.
Der Achte Senat hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten festgestellt hatte, zurückgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 8 AZR 621/02 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2002 - 6 Sa 961/02 -