ARBEITSRECHT
Freiberufler und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Projektvertrag eines Freiberuflers ist möglicherweise unwirksam, wenn keine Karenzentschädigung zugesagt worden ist - eine Zusammenstellung der Rechtsprechung.
Viele Freiberufler, auch neudeutsch Freelancer genannt, sind längere Zeite für einen Kunden tätig. Verbreitet kommt dies heutzutage in der boomenden IT-Branche vor, aber es gibt natürlich auch freiberufliche Buchhalter, Musiklehrer usw. Hier besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit, zu der ich an anderer Stelle bereits ausgeführt habe. Dies soll aber nicht mein heutiges Thema sein, sondern die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, das in vielen Verträgen enthalten ist. Die Auftraggeber der Freiberufler wollen ihre Kontakte so noch eine gewisse Zeit nach Beendigung des Projektes schützen und dem Freiberufler verbieten, direkt für den Kunden oder andere Kontakte tätig zu werden.
Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss bestimmten Anforderungen genügen, damit es wirksam ist. Zum Einen muss es räumlich, zeitlich und gegenständlich begrenzt sein. Ein Auftraggeber, der nur deutschlandweit tätig ist, kann dem Freiberufler im Nachgang nicht die Konkurrenztätigkeit europa- oder sogar weltweit verbieten. Zudem muss das Wettbewerbsverbot zeitlich beschränkt sein, wobei die für Arbeitnehmer geltende Obergrenze von zwei Jahren des § 74 a Abs. 1 S. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) verbreitet herangezogen wird. Auch darf es nicht weiter reichen, als es der Schutz der geschäftlichen Interessen des Auftraggebers dieser erfordert. Dieser darf grob gesagt nur die vermittelten Kontakte schützen und den Freiberufler nicht umfassend vom Markt drängen.
Wenn der Freiberufler aber in das Projekt so stark eingebunden war, dass er über längere Zeit keine Gelegenheit hatte, andere Aufträge zu bearbeiten, reicht auch dies nicht aus. In einem solchen Fall wenden die Gerichte nämlich die §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches, die eigentlich nur für Arbeitnehmer gelten, entsprechend an (BGH vom 10.04.2003, III ZR 196/02). Der Auftraggeber muss dann dem Freiberufler für die Dauer des Wettbewerbsverbotes die sog. Karenzentschädigung bezahlen, die grob gesagt die Hälfte der zuletzt gezahlten Vergütung beträgt. Fehlt eine diesbezügliche Zusage, ist die Klausel mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unwirksam, und der Freiberufler kann seinem Auftraggeber unmittelbar nach Ende des Vertrags Konkurrenz machen. In der soeben genannten Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Freiberufler ähnlich schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer war, da er bereits mehr als drei Jahre für denselben Kunden tätig und hierbei auch zeitlich so ausgelastet war, dass er keine Aufträge mehr von Dritten annehmen konnte. Dass er seine Arbeit in Bezug auf Zeit und Ort frei einteilen konnte und insofern keinen Weisungen seines Dienstherrn unterlag, sprach nicht gegen die Anwendung der §§ 74 ff. HGB, da er in die Betriebsorganisation des Kunden integriert war. Letztlich war er nur so gestellt wie ein Angestellter mit Gleitzeit.
Ähnlich entschied auch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.09.2004, I-6 U 38/04, in einem Fall, in dem der Freiberufler nur elf Monate lang für den Kunden tätig war. Auch dort war er aber in die Betriebsorganisation integriert und hatte keine Gelegenheit, für andere Auftraggeber zu arbeiten. Weiter stellte das Oberlandesgericht darauf ab, dass der Freiberufler zudem keine Angestellten hatte. Es ging davon aus, dass der Freiberufler bei Ende des Vertrags aufgrund des Verbotes, direkt für den Kunden tätig zu werden, mit finanziellen Einbußen rechnen musste. Der Auftraggeber hätte somit eine Karenzentschädigung zusagen müssen, um den Freiberufler an das Wettbewerbsverbot zu binden. Vergleichbar argumentierte das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 24.01.2003, 13 U 15/01, in einem Fall, in dem der Vertrag mit dem Freiberufler nur neun Monate dauerte.
Da für den Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot meist eine empfindliche Vertragsstrafe vereinbart worden ist, sollte jede diesbezügliche Klausel im Einzelnen geprüft werden. Es kommt hierbei auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Dies gilt sowohl für die Formulierung des Wettbewerbsverbotes als auch bei der Frage, ob der Freiberufler ähnlich schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer ist.
Möchten Sie wissen, ob das Wettbewerbsverbot in Ihrem Vertrag wirksam ist? Oder möchten Sie ein solches verbindlich in Ihren Vertrag aufnehmen? Ich helfe Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder lassen Sie sich schriftlich beraten.