BAURECHT, öFFENTLICH
Freie Bahn für Riffzerstörung in der Ostsee
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Leipzig (jur). Zum Bau des geplanten Tunnels vom Rødby auf Lolland in Dänemark nach Puttgarden auf Fehmarn dürfen auch neu entdeckte Riffe in der Ostsee zerstört oder beeinträchtigt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die zuständige Planfeststellungsbehörde, das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr, für die sogenannte Feste Fehmarnbeltquerung ausnahmsweise die Riffzerstörung erlaubt hat, urteilte am Mittwoch, 14. Dezember 2022, das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 A 17.21). Die Leipziger Richter wiesen damit zwei Klagen von Umweltverbänden ab.
Bereits 2008 hatten Dänemark und Deutschland die „Feste Fehmarnbeltquerung“ vereinbart. Dänemark will den rund 19 Kilometer langen „Absenktunnel“ mit seinen vier Röhren finanzieren und betreiben. Die Finanzierung durch Dänemark hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit Urteil vom 6. Oktober 2021 gebilligt (Az.: C-174/19 P; C-175/19 P; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Die Planfeststellung auf deutscher Seite hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt und Klagen der Stadt Fehmarn, des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und des Schifffahrtsunternehmens Scandlines abgewiesen (Urteile und JurAgentur-Meldung vom 3. November 2020, Az.: 9 A 6.19, 9 A 7.19 und weitere). Der Bedarf für den Tunnel sei „gesetzlich festgestellt“. Auch Naturschutzrecht werde nicht verletzt. Schweinswale würden nicht über Gebühr gestört, für Rastvögel gebe es kein „erhebliches Störungs- oder gar Tötungsrisiko“.
Auch der Schutz der vorhandenen Riffe sei ausreichend in der Planung berücksichtigt worden. Soweit Riffe erst nachträglich durch ein Forschungsprojekt der Universität Kiel erkannt wurden, sei allerdings ein ergänzendes Verfahren erforderlich. Dies sei aber auch bereits geplant.
Nachdem drei weitere Riffe im Bereich der Tunnel-Trasse entdeckt wurden, hatte die zuständige Planfeststellungsbehörde hierfür eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot erteilt. Um die Eingriffe in die Riffe wieder auszugleichen, sollen auf der sogenannten Sagas-Bank südlich von Fehmarn 17,5 Hektar neue Riffstrukturen hergestellt werden.
Die gegen diese Planänderung eingelegten zwei Klagen von Umweltverbänden wies das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls ab. Wegen der herausragenden Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transnationale Verkehrsnetz sei die erlaubte Riffzerstörung gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung der Riffe werde „hinreichend dadurch ausgeglichen, dass an anderer Stelle in der Ostsee neue Riffe geschaffen werden“, betonten die obersten Verwaltungsrichter.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock