VERWALTUNGSRECHT
Freier Zugang zu Internet-Pornos aus Zypern verletzt Jugendschutz
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Internet © Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com
Münster (jur). Die Landesanstalt für Medien NRW darf Kinder und Jugendliche vor Internet-Pornos aus Zypern schützen und den Pornoseitenbetreibern die Weiterverbreitung untersagen. Die im EU-Recht verankerte Dienstleistungsfreiheit der zypriotischen Betreiber müsse „im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten“, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in mehreren, am Donnerstag, 8. September 2022, bekanntgegebenen Beschlüssen vom Vortag (Az.: 13 B 1911/21; 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21).
In den drei Fällen hatte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, am 5. Juni 2020 Maßnahmen gegen zwei in Zypern ansässige Internet-Pornoanbieter beschlossen. Während deutsche Internet-Pornoanbieter sich laut KJM an die Jugendmedienschutzbestimmungen halten, würden ausländische Internetseitenbetreiber dies laxer sehen.
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte gegen die Anbieter daraufhin drei Verfahren eingeleitet und die Internetangebote in Deutschland untersagt. Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürften Pornos im Internet aber nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene verbreitet werden, die mittels vorgeschalteter Altersverifikationssysteme hergestellt werden kann.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Untersagung der Internet-Pornos aus Zypern. Es reiche nicht aus, dass die Betreiber der Internetseiten ihr Angebot als nur für Erwachsene kennzeichnen; sie müssten vielmehr den Zugang allein für Volljährige auch tatsächlich sicherstellen, heißt es in den Beschlüssen vom 30. November 2021 (Az.: 27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20; JurAgentur-Meldung vom 1. Dezember 2021).
Dem folgte nun auch das OVG und wies die Eilanträge der Pornoanbieter ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass die von den Ländern gemeinsam errichtete KJM Jugendschutz-Maßnahmen eingeleitet und die Landesanstalt für Medien NRW dies weiterverfolgt hat. Die Anbieter könnten auch nicht sich auf das sogenannte Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten.
Hier sei das Verwaltungsgericht von drohenden „ernsten und schwerwiegenden Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten“ ausgegangen. Dem hätten die Anbieter nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die „Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit“ müssten „im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten“, so das OVG in seinen unanfechtbaren Beschlüssen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock