STRAFRECHT
Freiheitsstrafe bei einer Steuerhinterziehung über 50.000 Euro
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Karlsruhe (jur). Bei Steuerhinterziehung über 50.000 Euro kommen Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Geldstrafe davon. Denn es handelt sich dann um einen Betrug „in großem Ausmaß“, heißt es in einem am Freitag, 5. Februar 2016, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: 1 StR 373/15). Eine früher höhere Schwelle bei Betrug durch reines Verschweigen gab der BGH auf. Nach dem neuen Urteil ist zudem ein Betrug bei mehreren Steuerarten zusammenzurechnen, wenn er auf einheitliche Falschangaben zurückgeht.
Laut Gesetz wird Steuerhinterziehung „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft. Bei Steuerbetrug „in großem Ausmaß“ lässt der Strafrahmen allerdings keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu.
Im entschiedenen Fall hatte ein Pizzeriabetreiber seine Kassenbons manipuliert. Dadurch verkürzte er seine Umsatz- und Gewerbesteuern 2006 um zusammen 38.637 Euro, 2007 um 80.610 Euro. 2008 und 2009 setzte der Pizzeriabetreiber die Falschangaben in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen fort und hinterzog so bis Mai 2009 weitere 60.858 Euro.
Das Landgericht Mannheim verurteilte den Pizzeriabetreiber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Dies hat der BGH nun bestätigt. Danach durfte das Landgericht die Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer zusammenzählen. Das sei gerechtfertigt, wenn die Falschangaben in verschiedenen Steuererklärungen „jeweils denselben Lebenssachverhalt betreffen“. Das sei hier bei der Umsatz- und der Gewerbesteuer der Fall. In der zweiten Steuererklärung würden hier schon allein deshalb dieselben Angaben gemacht, weil Falschangaben in der anderen Erklärung sonst unmittelbar auffallen würden.
Weiter bestätigte der BGH die Grenze zur Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ in Höhe von 50.000 Euro. Entsprechend hatten die Karlsruher Richter bereits 2008 entschieden (Urteil vom 2. Dezember 2008, Az.: 1 StR 416/08). Allerdings war die Schwelle laut BGH doppelt so hoch, wenn ein Steuerpflichtiger „lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt“ (Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az.: 1 StR 579/11; JurAgentur-Meldung vom 17. Februar 2012).
Diese Differenzierung gab der BGH nun auf. Mit seinem neuen, jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. Oktober 2015 setzte er „eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro“ fest.
Der Steuerbetrug durch verschweigen sei mit der unmittelbaren Steuerhinterziehung – etwa durch das Vortäuschen von Betriebsausgaben – „qualitativ gleich“, heißt es in den schriftlichen Urteilsgründen. Beim „Griff in die Kasse des Staates“ müsse es entscheidend auf den „Taterfolg“ ankommen, nicht auf die Art der Manipulationen, durch die die Verkürzung der Steuerlast erreicht wird.
In den Instanzen bleibe für die Strafgerichte dennoch ein ausreichender Spielraum, heißt es abschließend in dem Karlsruher Urteil. Im konkreten Fall sei die Freiheitsstrafe schon wegen des „Seriencharakters“ des Betrugs gerechtfertigt. Schon der Vorbesitzer der Pizzeria habe seit 2000 die Kassen „mit besonderer Dreistigkeit“ manipuliert.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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