GMBH-RECHT
„Fremde“ bei der Gesellschafterversammlung ungern gesehen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
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Teilnahme von Beratern könnte Gesellschafterbeschluss gefährden
Vorbereitend auf die Gesellschafterversammlung wenden sich GmbH-Gesellschafter häufig an Berater, wie Rechtsanwälte und Steuerberater. Die Frage, die sich dann aufdrängt, ist, ob solche Berater anstelle oder neben den Gesellschaftern an der Gesellschafterversammlung teilnehmen dürfen.
Da es sich bei der Gesellschafterversammlung eigentlich um eine „geschlossene Gesellschaft“ handelt, sind die anderen Gesellschafter einer Teilnahme von gesellschaftsfremden Dritten regelmäßig eher abgeneigt. Um nicht das Risiko eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses in Kauf zu nehmen, sollte man die Zulässigkeit der Teilnahme von Beratern an der Gesellschafterversammlung genauer unter die Lupe nehmen.
Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlung
Im Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters steht sein Teilnahmerecht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, welches ihm grundsätzlich nicht entzogen werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG ist bezüglich der Gesellschafterstellung entscheidend, wer als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Kommt es zu einem Gesellschafterstreit dient das Teilnahmerecht letztlich der Wahrung der Gesellschafterrechte. Denn auch ein Gesellschafter, der bei einem Beschlussgegenstand einem Stimmverbot unterliegt, hat ein Recht darauf, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Unzulässig ist es, das Teilnahmerecht eines Gesellschafters innerhalb der Satzung Beschränkungen zu unterwerfen.
Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein einen Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung auszuschließen, wenn er beispielsweise ebenfalls für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Einzige Voraussetzung dafür ist ein von der Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss, es bedarf keiner gesonderten Ermächtigung in der Satzung der GmbH. Ein solcher Gesellschafterbeschluss wird gerechtfertigt durch die Treuepflicht des Gesellschafters, der mit der GmbH in Wettbewerb steht.
Anfechtbarer Gesellschafterbeschluss
Wenn die Satzung dem nicht entgegensteht, darf sich ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sowie bei der Abgabe seiner Stimme durch einen von ihm gewählten Vertreter vertreten lassen (vgl. § 47 Abs. 3 GmbHG). In den meisten Fällen ist innerhalb der Satzung jedoch geregelt, dass sich der Gesellschafter lediglich durch einen anderen Gesellschafter bzw. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen darf. Wenn es diesem Berater verweigert wird an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, sind die dann gefassten Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nichtig.
Vorsicht: Der bevollmächtigte Berater darf grundsätzlich anstelle des Gesellschafters teilnehmen, nicht jedoch neben diesem teilnehmen und abstimmen. Für den Fall, dass der Gesellschafter es sich anders überlegt hat und doch selbst teilnehmen möchte, erlischt grundsätzlich das Teilnahmerecht des Vertreters.
Fremde in der Gesellschafterversammlung – Wann sie auf jeden Fall erlaubt sind
Ein Recht des Gesellschafters, sich in der Gesellschafterversammlung von einem Berater begleiten zu lassen, ist im GmbHG nirgends ausdrücklich geregelt. Dagegen kann es durch die GmbH-Satzung erlaubt sein, dass ein Berater neben dem Gesellschafter teilnehmen kann. Ist keine solche erlaubende Satzungsregelung gegeben, kann durch die Zustimmung der übrigen Gesellschafter eine solche Teilnahme zulässig sein.
Geht es im Rahmen der Gesellschafterversammlung um Entscheidungen von großem Gewicht, und der Gesellschafter ist nicht im Stande die Fragen sachgemäß beurteilen zu können, da er nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt, kann es ausnahmsweise erlaubt sein, sich von einem Berater begleiten zu lassen. Voraussetzung ist aber wie gesagt, dass der Gesellschafter beratungsbedürftig ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Ausschluss des Gesellschafters auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
Gesellschafterstreit: einstweiliger Rechtsschutz soll helfen
Um die Frage darum, ob eine Teilnahme eines Beraters an einer Gesellschafterversammlung zu gestatten ist, zu lösen, kann ein Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz eröffnet werden. Einerseits kann das Ziel dieses Verfahrens sein, die Teilnahme des Beraters durch eine einstweilige Verfügung sicherzustellen.
Andererseits kann es genauso durch die übrigen Gesellschafter eröffnet werden, die versuchen eine Teilnahme des Beraters durch einstweilige Verfügung zu verhindern. Solche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz laufen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, was aber aufgrund des Gebotes der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen ist.
Unser Tipp: Klare Regelungen schon in der GmbH-Satzung
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass GmbHs um die Zulassung von Beratern in einer GmbH-Gesellschafterversammlung streiten. Deshalb unser Tipp: Bedenken Sie die Aufnahme von klarstellenden Regelungen in Ihrer GmbH-Satzung. Dabei und auch bei der Beratung in laufenden Gesellschafterstreitigkeiten sind Ihnen die Gesellschaftsrechtsanwälte von Rose & Partner jederzeit sehr gern behilflich.
Weitere Informationen rund um das Thema Gesellschafterstreit in der GmbH, Gesellschafterversammlungen finden Sie auf unserer Website:
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