ARBEITSRECHT
Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Patientenbildern auf privater Facebook-Seite
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13
"Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls."
(Quelle: PM ArbG Berlin Nr. 20/14 vom 09.05.2014)
In dem vom LAG entschiedenen Fall veröffentlichte die als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigte Arbeitnehmerin unerlaubt Fotografien von einem von ihr betreuten Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah dies teilweise mit Kommentaren. Sie teilte darin Einzelheiten über die persönlichen Verhälnisse, insbesondere den Tod des Zwillingsschwester mit. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.
Dies reichte dem LAG - wie schon dem Arbeitsgericht - nicht für eine ausserordentliche Kündigung. Allenfalls sei eine Abmahnung gerechtfertigt. Auch wenn es sich um einen klaren Verstoß gegen die Schweigepflicht und die Persönlichkeitsrechte des Patienten handle sei der Verstoß gerade auch in Anbetracht der von der Arbeitnehmerin zu dem Kind aufgebauten persönlichen Bindung nicht so gravierend, daß der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Fazit:
Auch wenn sich aus Arbeitgebersicht der Sachverhalt klar und eindeutig dartellt, weil unbstreitbar schwerwiegende Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vorliegen, bedarf es für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung in aller Regel eines ganz besonderen Umstandes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Es ist in jedem Einzelfall, möglichst mit Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt, abzuwägen, ob nicht tatsächlich (nur) eine Abmahnung ausgesprochen wird oder aber (ggfs. aus grundsätzlichen Erwägungen) eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung durchgesetzt werden soll. Ergreift der Arbeitgeber zu Beginn die falsche Maßnahme, kann dies schon für den Verlust eines Kündigungsschutzprozeses entscheidend sein.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
NEU: unsere homepage speziell für Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht!
http://awett.de