ARBEITSRECHT
Für Arbeitstherapie im Maßregelvollzug keine Rentenbeiträge
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Kassel (jur). Die Arbeit während einer Arbeitstherapie im Maßregelvollzug führt noch nicht zur Rentenversicherungspflicht für psychisch kranke Straftäter. Solch eine medizinische Maßnahme stellt keine reguläre versicherungspflichtige Beschäftigung dar, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, urteilte am Dienstag, 4. September 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 18/17 R).
Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der von 1978 bis 2001 im Maßregelvollzug im psychiatrischen Landeskrankenhaus im badischen Wiesloch untergebracht war. Der Mann war wegen seiner Straftat selbst nur zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden, musste jedoch wegen seiner psychischen Erkrankung für rund 22 Jahre in den Maßregelvollzug.
Kläger wollte die Sozialversicherungspflicht seiner Arbeit feststellen lassen
Dort verrichtete er auch mehrere Arbeiten, zuletzt im Bereich Gartenbau. Die Tätigkeiten waren als „Arbeitstherapie“ Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes.
Nach seiner Entlassung wollte der Kläger die Sozialversicherungspflicht seiner Arbeit feststellen lassen. Ein Großteil seiner Tätigkeiten sei wirtschaftlich verwertbar gewesen. Er verwies zudem auch auf die Bundesländer Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die dortigen Bestimmungen würden bei regulären Arbeiten im Maßregelvollzug eine Versicherungspflicht vorsehen. Er habe letztlich zu etwa 60 Prozent normale Arbeiten ausgeführt. Dafür müssten auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, verlangte er.
Arbeitstherapie ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung
Doch es hat sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt, urteilte das BSG. Eine Versicherungspflicht könne nur bei einem „freien Austausch von Lohn und Arbeit“ bestehen. Hier habe der Kläger nach den Feststellungen des Landessozialgerichts aber nur im Rahmen einer Arbeitstherapie gearbeitet. Die Arbeitstherapie sei auch Bestandteil des medizinischen Behandlungsplanes gewesen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei dies nicht.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen für behinderte Menschen eine Versicherungspflicht besteht, wenn sie „im Rahmen ihrer Betreuung“ beschäftigt sind. Dies sei auf den Maßregelvollzug nicht übertragbar.
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