ARBEITSRECHT
Für elektronisches Anwaltspostfach gibt es grünes Licht
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Karlsruhe (jur). Rechtsanwälte müssen ab Anfang 2018 ein elektronisches Postfach vorhalten und dort auch regelmäßig hineinschauen. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem am Freitag, 22. Dezember 2017, veröffentlichten Beschluss ab; der Beschwerdeführer habe eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht darlegen können (Az.: 1 BvR 2233/17).
Mit einer Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Gesetzgeber Rechtsanwälte verpflichtet, ein „besonderes elektronische Anwaltspostfach“ vorzuhalten und dort eingehende Mitteilungen auch zur Kenntnis zu nehmen. Das elektronische Postfach dient der Kommunikation mit den Gerichten und der Anwälte untereinander. Mitteilungen werden direkt im Rechner des Absenders verschlüsselt und erst beim Empfänger entschlüsselt (sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung).
Ab Anfang 2022 muss ein Großteil der Anwälte ihr elektronisches Postfach auch aktiv nutzen und Schriftsätze an die Gerichte als elektronisches Dokument übermitteln. Das gilt nach den jeweiligen Verfahrensordnungen vor den ordentlichen Gerichten zunächst nur für Familiensachen aber insgesamt für die Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte.
Bestellung eines speziellen Kartenlasergeräts
Neben einem Internetfähigen Computer und entsprechender Software benötigen Anwälte hierfür ein spezielles Kartenlesegerät, das sie bei der Bundesnotarkammer bestellen müssen.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und meint, die Pflicht zur elektronischen Post verletze seine Berufsfreiheit. Das System berge neue Sicherheitsrisiken und führe zu einer unnötigen wirtschaftlichen Belastung der Anwälte. Es handele sich letztlich um eine Beschränkung des Zugangs zum Anwaltsberuf, für die tragfähige Gründe nicht ersichtlich seien.
Vorwurf wegen Sicherheitsrisiken
Dem widersprach nun das Bundesverfassungsgericht. Die Regelungen zum elektronischen Postfach „enthalten keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Vielmehr handele es sich um „Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen“. Solche seien mit der Berufsfreiheit vereinbar, „soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird“.
Dass das elektronische Anwaltspostfach unzweckmäßig oder unverhältnismäßig ist, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2012. So habe er seine Behauptung, das elektronische Anwaltspostfach führe zu höheren Kosten, nicht – etwa durch eine vergleichende Kostenaufstellung – belegt. Auch der Vorwurf von Sicherheitsrisiken gehe leer, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen auseinandergesetzt habe.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage