FAMILIENRECHT
Für Gerichtskosten muss nicht immer der Ehegatte einspringen
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Nürnberg (jur). Wollen Arbeitnehmer ausstehenden Lohn und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses einklagen, muss der Ehegatte nicht für anfallende Prozesskosten einspringen. Denn dabei handelt es sich nicht um „persönliche Angelegenheiten“ auch des Ehegatten, für die dieser nach dem Gesetz einen Prozesskostenvorschuss zahlen muss, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 19. Juni 2018 (Az.: 3 Ta 58/18).
Im konkreten Fall wollte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf ausstehendes Entgelt und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verklagen. Beim Arbeitsgericht Bayreuth beantragte sie hierfür Prozesskostenhilfe.
Eingereichte Beschwerde hatte Erfolg vor dem LAG
Das Arbeitsgericht bewilligte zwar die Prozesskostenhilfe, verpflichtete die Frau jedoch, die Kosten mit einer monatlichen Rate von 154 Euro abzustottern. Die monatliche Rate ergebe sich aus der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Frau. Dieser sei als Ehegatte zum angemessenen Unterhalt seiner Partnerin verpflichtet, so dass er ihr für den Rechtsstreit einen Prozesskostenvorschuss zahlen müsse.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Frau hatte vor dem LAG Erfolg. Das Gericht verwies auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Ehegatte Prozesskosten vorschießen muss, wenn der Rechtsstreit eine „persönliche Angelegenheit“ betrifft und dies der „Billigkeit“ entspricht.
Keine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses
„Persönliche Angelegenheiten“ meine hier nur Ansprüche, „die entweder ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben oder wenn der Rechtsfall eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat“, so das LAG. Bei einer Klage wegen ausstehenden Arbeitsentgelts oder auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses fehle dieser Bezug zum Ehepartner. Er sei daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.
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