VERFASSUNGSRECHT
Für Hotels ist Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Beschränkungen ohne Erfolg
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Karlsruhe. Die bloßen wirtschaftlichen Existenznöte von einem Hotelbetreiber reichen nicht für den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Beschränkungen. Mit Beschluss vom Mittwoch, 16. März 2022, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass sie, wenn sie ihre Berufs- und Eigentumsfreiheit durch Corona-Maßnahmen verletzt sehen, zunächst fachgerichtlichen Schutz suchen und auch genau erläutern müssen, worin die Unverhältnismäßigkeit der Beschränkungen liegt (Az.: 1 BvR 1073/21).
Eine Hotelgruppe, ein ihr gehörendes Hotel und eine Privatperson, die für die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft bürgte, hatten im streitigen Fall Verfassungsbeschwerde gegen die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung eingelegt. Aus Sicht der Kläger bedrohten Maßnahmen wie längere Betriebsschließungen, reduzierte Kontakte und unzureichende staatliche Entschädigungen für größere Firmen deren wirtschaftliche Existenz. Dies verletze ihre Berufs- und Eigentumsfreiheit.
Die eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb jedoch erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat diese mit Beschluss vom 10. Februar 2022 wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Bei dem Bürgen, der für die 58 Hotels in Deutschland des Mutterkonzerns für die Verbindlichkeiten eintrat, liege bei den Corona-Beschränkungen für den Hotelbetrieb keine unmittelbare Betroffenheit vor.
Außerdem habe es der Hotelbetreiber auch versäumt, vor dem Einlegen einer Verfassungsbeschwerde Rechtsschutz bei Fachgerichten zu suchen. Zudem habe er auch nicht dargelegt, warum die Einschränkungen für Hotelbetriebe, die aufgrund der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts erfolgten, unverhältnismäßig seien. Auch die Frage nach einer angemessenen Entschädigung für die Verluste aufgrund der Corona-Einschränkungen hätten laut Bundesverfassungsgericht zunächst von Fachgerichten überprüft werden müssen.
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