SCHMERZENSGELD
Für Kindergartenkind wegen Corona-Quarantäne kein Schmerzensgeld
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Düsseldorf. Wegen einer Corona-Quarantäne aufgrund mehrerer Corona-Fälle in der Kita kann ein Kindergartenkind kein Schmerzensgeld von der Kommune fordern. Das Landgericht Düsseldorf hat am Mittwoch, 18. Mai 2022, entschieden, dass die verhängte Quarantäneanordnung keine Amtspflichtverletzung der zuständigen Behörden darstellt, wenn mehrere Kinder einer Kita-Gruppe durch einen PCR-Tests positiv auf das Sars-CoV-2-Virus getestet wurden (Az: 2b O 100/21).
Im vorliegenden Fall hatte ein fünfjähriges Mädchen aus Neuss leider drei Kinder in ihrer Kita-Gruppe, die per PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Sie musste jedes Mal als Ansteckungsverdächtige für acht bis zehn Tage in Quarantäne. Das Kind oder die Eltern sind gegen die Anordnung nicht vorgegangen. Die Eltern empfanden das Vorgehen der Stadt jedoch als eine Verletzung der Amtspflichten. Die Anordnungen für die insgesamt 28-tägige Quarantäne seien rechtswidrig und nicht verhältnismäßig gewesen. Das Mädchen, vertreten durch ihre Eltern, forderte deshalb Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro, das entspricht 250 Euro pro Tag.
Die Klage blieb vor dem Landgericht jedoch erfolglos. Die Stadt Neuss habe die Ansteckungsverdächtigen als „notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung“ unter Quarantäne stellen dürfen. Der verwendete PCR-Test sei „nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion“. Aufgrund der positiven Fälle in der Kita-Gruppe der Fünfjährigen, musste hier von einem Infektionsverdacht ausgegangen werden.
Denn es sei davon auszugehen, dass die Kinder bei einem Abstand von weniger als 1,5 Metern länger als zehn Minuten miteinander spielen. Dies bedeutet, dass das Mädchen als Kontaktperson einzustufen war, die unter Quarantäne gestellt werden könne.
Auch die Dauer der Quarantäne sei im Sinne der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vom Frühjahr 2021 gewesen und damit verhältnismäßig.
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