VERKEHRSRECHT
Für „Uber Black“ gibt es keinen Neustart
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Karlsruhe (jur). Der Fahrdienstvermittler Uber darf in Deutschland seinen Mietwagen-Dienst „Uber Black“ nicht wieder aufnehmen. Die Vermittlung von Fahrdiensten über die Smartphone App „Uber Black“ ist wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz unzulässig, urteilte am Donnerstag, 13. Dezember 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 3/16). Die Karlsruher Richter stießen sich daran, dass mit der App Fahraufträge unmittelbar an die Mietwagenfahrer übermittelt werden.
Bei der mittlerweile eingestellten App konnten Fahrgäste einen Mietwagen bei Uber bestellen. Der per Smartphone übermittelte Fahrauftrag wurde zeitgleich an ein mit Uber kooperierendes Mietwagenunternehmen gesendet.
Fahraufträge müssen zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingehen
Ein Berliner Taxiunternehmen hielt dies für rechtswidrig. Mietwagenunternehmen seien nicht denselben Beschränkungen unterworfen wie Taxiunternehmen. So seien bei Taxis die Preise festgelegt, es gebe zudem eine Beförderungspflicht. Dafür dürften Fahrgäste Taxis unmittelbar Aufträge erteilen, bei Mietwagenfirmen sei dies nicht erlaubt. Mietwagen hätten zudem nach jedem Fahrauftrag eine Rückkehrpflicht zum Unternehmen. Mit der Uber Black-App würden diese Bestimmungen unterlaufen.
Dem folgte auch der BGH unter Hinweis auf das Personenbeförderungsgesetz. Danach müssen Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingehen. Mit der Uber Black-App werde der Fahrauftrag aber unmittelbar an den Fahrer übermittelt. Dies sei nach dem Gesetz unzulässig.
Die entsprechenden Bestimmungen gegenüber Mietwagenunternehmen seien zum Schutz des regulierten Taxiverkehrs verfassungsrechtlich unbedenklich.
Uber ist als Verkehrsdienstleister anzusehen
Auch liege kein Verstoß gegen die nach EU-Recht geltende Dienstleistungsfreiheit vor, so der BGH mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Die Luxemburger Richter hatten am 20. Dezember 2017 klargestellt, dass Uber als Verkehrsdienstleister anzusehen ist; von der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit seien solche innerstädtischen Verkehrsdienstleistungen ausgenommen (Az.: C-434/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Daher könnten die Mitgliedstaaten die Bedingungen selbst regeln, unter denen solche Dienstleistungen erbracht werden.
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