VERWALTUNGSRECHT
Fundbehörde muss Kosten für Katzen ohne Eigentümer tragen
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Koblenz (jur). Kommunen müssen grundsätzlich die Tierarztkosten für aufgefundene Katzen bezahlen. Nur weil die Tiere ohne ihren Eigentümer frei herumgelaufen sind, handelt es sich bei den Samtpfoten noch nicht um herrenlose Katzen, für die die Kommune nicht einstehen muss, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, 20. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 533/17.KO). Die Katzen seien vielmehr als Fundsache einzustufen, so dass die Fundbehörde für anfallende Kosten zuständig ist.
Damit bekam eine Tierarztpraxis recht, die 2016 insgesamt drei aufgefundene verletzte Katzen gebracht bekam. Die Tierarztkosten in Höhe von 2.036 Euro wollten sich die Tierärzte von der beklagten Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde zurückholen.
Doch diese lehnte ab. Es handele sich hier nicht um Fundkatzen, sondern um herrenlose Tiere, die häufig streunen und verwildert seien.
Die Tierärzte bestritten eine Verwilderung, bestätigten aber einen verletzungsbedingt sehr schlechten Gesundheitszustand.
Tierarztpraxis erhält Erstattung für die Behandlungskosten
In seinem Urteil vom 13. September 2017 sprach das Verwaltungsgericht der Tierarztpraxis die Erstattung der Behandlungskosten zu. Katzen seien zwar keine „Fundsachen“, aber mit diesen vergleichbar. Ein Finder sei zudem gesetzlich verpflichtet, Fundtiere an den Eigentümer oder an die Fundbehörde herauszugeben oder den Fund anzuzeigen.
Freilaufende Katzen seien in der Regel nicht als herrenlos anzusehen. Denn es sei üblich, dass die Tiere als sogenannte Freigängerkatzen gehalten werden. Nur weil eine Katze alleine und ohne ihren Eigentümer unterwegs sei, sei dies noch kein Indiz für eine herrenlose Hauskatze, für die die Fundbehörde nicht zuständig ist.
Nur Wildlinge sind herrenlose Katzen
Als herrenlose Katzen könnten nur sogenannte Wildlinge angesehen werden, eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichnen und sich meist auch nicht anfassen lassen. Diese könnten oft nur mit einer Falle eingefangen werden.
In den konkreten Fällen habe es sich um Wildlinge aber nicht gehandelt. Eine Katze sei mit einem Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Ein anderer Kater habe lange Zeit im Bereich eines bewohnten Anwesens herumgestreunt und die Nähe zu Menschen gesucht. Das dritte Tier sei in ein Tierheim und schließlich in eine Pflegestelle untergebracht worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich um Wildlinge gehandelt hätte, urteilte das Verwaltungsgericht.
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