VERKEHRSRECHT
Fußgänger muss bei Betreten der Fahrbahn vorrangigen Autoverkehr beachten
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Verkehrsunfallrecht
Fußgänger muss bei Betreten der Fahrbahn vorrangigen Autoverkehr beachten, sonst hat er keinen Schadensersatzanspruch
Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger versuchte Ende Februar morgens gegen 9.00 Uhr als Fußgänger eine Hauptstraße im ländlichen Wohngebiet zu überqueren und wurde dabei von einem herannahenden Pkw erfasst und schwer verletzt. Der beklagte Autofahrer war mit einer innerorts zulässigen Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, als der Kläger in Fahrtrichtung gesehen von rechts nach links die Fahrbahn betrat.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der für Verkehrssachen zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Klage abgewiesen. Zwar könne der beklagte Pkw-Fahrer den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht erbringen; das Eigenverschulden des die Fahrbahn des unter Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs, (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO) betretenden Fußgängers wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr des Pkws dagegen völlig zurücktrete.
Der Fußgänger habe auf den herannahenden Verkehr auf der Straße die bessere Sicht und dürfe die Fahrbahn daher nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er müsse sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug nahe und bei Annäherung eines solchen müsse er warten.
Hiergegen habe der Kläger in besonders grobem Maße verstoßen, weil er die Fahrbahn betreten habe, obwohl das herannahende Fahrzeug ganz offensichtlich ohne weiteres zu erkennen war (Entfernung nach Sachverständigengutachten ca. 30 Meter). Der Fußgänger habe die ihm drohende Gefahr leichtfertig verkannt, als er entweder gar nicht nach links geschaut habe, bevor er die Fahrbahn betrat, oder er habe leichtsinnig darauf vertraut, er werde die Fahrbahnmitte noch vor dem herannahenden Fahrzeug erreichen.
Bei einem derart hohen Eigenverschulden des Fußgängers habe dieser für den Unfallschaden alleine einzustehen.
Urteil vom 17. Februar 2004
Az.: 5 U 244/03 OLG Bamberg
Vorinstanz: 23 O 932/00 LG Schweinfurt
§ 25 Abs. 3 StVO lautet:
Satz 1:
„Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).
Satz 2:
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“