VERKEHRSRECHT
Gebrauchtwagenhändler muss nicht auf Wartungsintervalle hinweisen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
HAGEN (DAV). Ein Gebrauchtwagenhändler muss einen Kunden nicht darauf hinweisen, dass bei einem Fahrzeug die Wartungsintervalle nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden. Um diese Frage müsse sich der Käufer selbst kümmern, entschied das Amtsgericht Hagen in einem rechtskräftigen Urteil. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) übermittelt.
In dem Fall war das gekaufte Auto elf Monate nach der Übergabe mit einem defekten Zahnriemen liegen geblieben und musste abgeschleppt werden. Der Kläger wollte von dem beklagten Händler nun die entstandenen Kosten erstattet bekommen. Er argumentierte, der Zahnriemen hätte entsprechend den Service-Empfehlungen längst gewechselt werden müssen. Die Wartungs-Intervalle seien jedoch nicht eingehalten worden. Auf diesen Umstand hätte der sachkundige Händler aufmerksam machen müssen.
Das Gericht verneinte eine solche Pflicht. Der Kläger hätte dem mitgegebenen Service-Heft ohne weiteres entnehmen können, dass nicht alle vorgeschriebenen Inspektionen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, hieß es in dem Urteil. Der lange Abstand zur bislang letzten Inspektion sowie die zwischenzeitlich gefahrene Kilometerzahl hätten ihm doppelten Anlass geliefert, selbst eine Inspektion vornehmen zu lassen, wurde der Kläger belehrt. ?Die Notwendigkeit von Inspektionen dürfte allgemeine bekannt sein?, stellte das Gericht weiter fest. Eine Pflichtverletzung des Gebrauchtwagenhändler sei deshalb nicht ersichtlich.
Amtsgericht Hagen
Urteil vom 23. Mai 2003
Aktenzeichen: 9 C 221/03
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
Weitere Informationen zu diesem Thema:Urteile zum Verkehrsrecht finden Sie in unserer UrteilsdatenbankRechtsanwälte und Detektive zum Thema Verkehrsrecht finden Sie in unserem Experten-Branchenbuch.deBücher zum Verkehrsrecht finden Sie in unserem Buchshop