AGB-RECHT
Gebühr für Nicht-Telefonieren unzulässig
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Schleswig (jur). Mobilfunkanbieter dürfen von ihren Kunden keine Gebühr für das Nicht-Telefonieren verlangen. Diese stelle eine Gebühr ohne echte Gegenleistung dar, was nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber verboten ist, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: 2 U 12/11).
Damit kippten die Schleswiger Richter entsprechende Klauseln des Mobilfunkanbieters mobilcom-debitel. Dieser verlangte von seinen Kunden im Tarif „Vario 50/Vario 50 SMS“ zusätzliche 4,95 Euro, falls sie ihr Handy drei Monate lang nicht nutzen.
mobilcom-debitel hatte argumentiert, dass die Nichtnutzergebühr neben dem monatlichen pauschalen Paketpreis in Höhe von 14,95 Euro und den Gebühren für Gesprächsminuten Teil des Gesamtpreises sei. Diesen komplett auszuweisen seien Unternehmen aber nicht verpflichtet.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung. Die Klauseln seien unwirksam, da eine Gebühr ohne jegliche Gegenleistung verlangt werde.
Das OLG bestätigte nun diese Auffassung. Die Nicht-Telefonier-Gebühr stelle eine „Strafgebühr“ dar. Die Preisklausel benachteilige den Handy-Nutzer unangemessen und sei daher unzulässig. Statt solch einer Strafgebühr hätte mobilcom-debitel ohne weiteres eine höhere Grundgebühr verlangen und dabei Vielnutzer entsprechend belohnen können. Dies wäre dann erlaubt gewesen.
Das Gericht kippte außerdem noch eine Regelung, wonach mobilcom-debitel eine „Pfand-Gebühr“ in Höhe von 9,97 Euro verlangt, wenn die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurückgeschickt wird. Auch diese Gebühr benachteilige den Kunden unangemessen. Hier erbringe der Mobilfunkanbieter ebenfalls keine Leistung an den Kunden. Er wolle mit der „Pfand-Gebühr“ nur die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen. Es werde aus den AGB schließlich nicht klar, ob diese Gebühr nach verspäteter Rückgabe der SIM-Karte wieder erstattet wird.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
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