VERKEHRSRECHT
Gegen den Verkehrslärm rechtzeitig wehren
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Mainz (jur). Gegen den durch einen geänderten Straßenbelag entstandenen Autolärm müssen sich Anwohner und Grundstückseigentümer innerhalb von drei Kalenderjahren wehren. Die frühere Frist von 30 Jahren gilt nicht mehr, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag, 20. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 1243/16.MZ).
Es wies damit die Eigentümer eines Hauses an einer Kreisstraße im Raum Mainz ab. In dem Haus befindet sich unten eine Gaststätte, das Obergeschoss wird als Ferienwohnung vermietet.
2009 erhielt die Kreisstraße einen neuen Belag. Auf Wunsch der betreffenden Gemeinde wurden dabei für Teile der Straße Pflastersteine verwendet.
Erst 2016 erhoben die Eigentümer Klage gegen den Landkreis. Die Pflastersteine führten zu unnötig hohem Lärm.
Verjährungsfrist
Doch die Klage ist unzulässig, urteilte das Verwaltungsgericht. Die Frist hierfür sei bereits drei Kalenderjahre nach dem Umbau abgelaufen, hier also Ende 2012. Die früher 30-jährige Frist gelte wegen einer Gesetzesänderung aus 2002 nicht mehr.
Nach altem Recht galt jedes über die Straße fahrende Auto als neue Ruhestörung, so dass die Verjährungsfrist immer wieder neu zu laufen begann. Diese Sichtweise gelte nach neuem Recht aber nicht mehr, so das Verwaltungsgericht Mainz in seinem auch bereit schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Juli 2017. Der von den Autos ausgehende Lärm sei nunmehr lediglich als Folge der angegriffenen Baumaßnahme zu sehen. Hiergegen beginne die Verjährungsfrist „im Interesse der Rechtssicherheit auch für öffentliches Handeln“ nicht immer wider neu.