Geldbuße wegen nicht angemeldeter Barmittel darf nicht zu hoch sein
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Luxemburg (jur). Mehr als 50.000 Euro in der Tasche und diese beim Passieren der EU-Außengrenze nicht anmelden – da wird eine Strafe fällig. Unverhältnismäßig ist es jedoch, dass EU-Mitgliedstaaten bei solch einer Summe direkt 60 Prozent davon einbehalten, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, 16. Juli 2015, zu den ungarischen Vorschriften (Az.: C-255/14).
Nach EU-Recht muss jede Person, die die EU-Außengrenze mit Barmitteln von mindestens 10.000 Euro überquert, diese am Grenzübergang melden. Dabei müssen Herkunft des Geldes und Verwendungszweck angegeben werden. Auf diese Weise soll der Austausch illegaler Barmittel erschwert werden. Wird die Anmeldung versäumt, droht eine Geldbuße.
In Ungarn hängt die Höhe der Geldbuße vom Betrag der nicht angemeldeten Barmittel ab. Bei Beträgen von mehr als 50.000 Euro kassiert der ungarische Staat 60 Prozent der nicht angemeldeten Barmittel als Strafe.
Dies musste auch der Kläger schmerzlich erfahren. Er reiste am 9. August 2012 von Serbien nach Ungarn ein und hatte dabei umgerechnet über 147.000 Euro in seinen Taschen. Die ungarischen Behörden brummten dem Mann wegen der nicht angemeldeten Barmittel eine Geldbuße von fast 78.000 Euro auf.
Das ungarische Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kecskemét südöstlich von Budapest wollte vom EuGH nun wissen, ob die Höhe der Geldbuße gegen EU-Recht verstößt.
Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Geldbuße in Höhe von 60 Prozent für nicht angemeldete Barmittel ab 50.000 Euro EU-rechtswidrig ist. Grundsätzlich könnten EU-Mitgliedstaaten selbst über die Sanktionen bestimmen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Allerdings seien sie nach EU-Recht und dessen allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Dem würden die entsprechenden ungarischen Vorschriften nicht gerecht. Zwar sei es zulässig sei, die Geldbuße von der Höhe der nicht angemeldeten Barmittel abhängig zu machen, um die Anmeldung mitgeführter hoher Barmittel zu erreichen. Ein Bußgeld von 60 Prozent sei aber unangemessen hoch und nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.
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