STRAFRECHT
Geldstrafe gegen suspendierten Homburger Oberbürgermeister gültig
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Leipzig/Karlsruhe (jur). Wegen der „Detektivaffäre“ in der saarländischen Stadt Homburg muss der von seinem Amt suspendierte Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind (SPD) gut 10.000 Euro Geldstrafe bezahlen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte am Donnerstag, 3. März 2022, ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 5 StR 228/21).
Schneidewind war 2014 zum Oberbürgermeister der gut 40.000 Einwohner zählenden Kreisstadt Homburg gewählt worden. Er war unter anderem mit dem Versprechen angetreten, gegen Missstände im städtischen Baubetriebshof anzugehen. Dort sollen Mitarbeiter unter anderem Holz aus dem Staatsforst auf eigene Rechnung verkauft haben.
Im Oktober 2015 beauftragte Schneidewind eine Düsseldorfer Detektei, der Sache nachzugehen. Nach einer über sechs Wochen andauernden Überwachung stellte diese knapp 330.000 Euro in Rechnung; davon zahlte die Stadt letztlich rund 260.000 Euro. Die Vorwürfe bestätigten sich dadurch nicht.
Im Februar 2019 verurteilte das Landgericht Saarbrücken Schneidewind wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten. Die Detektei habe „marktunüblich hohe Preise“ verlangt. Dadurch sei der Stadt ein Schaden von 65.000 Euro entstanden. Zudem habe der Oberbürgermeister auf eigene Faust nur Aufträge bis 25.000 Euro vergeben dürfen.
Im ersten Durchlauf hob der BGH dieses Urteil weitgehend auf (Beschuss vom 8. Januar 2020, Az.: 5 StR 366/19; JurAgentur-Meldung vom 29. Januar 2020). Der Oberbürgermeister habe nicht zwingend den billigsten Anbieter wählen müssen. Zudem seien die Dauer und damit auch die Kosten des Detektivauftrags zunächst noch nicht absehbar gewesen.
Im zweiten Durchlauf befand daraufhin das Landgericht Saarbrücken, Schneidewind habe den Detektivauftrag abbrechen müssen, als ihm klar geworden sei, dass die 25.000-Euro-Schwelle weit überschritten wird und die weitere Überwachung unwirtschaftlich ist. Kosten von 73.000 Euro habe der Oberbürgermeister so noch vermeiden können. Daher verurteilte das Landgericht den suspendierten Oberbürgermeister wegen „Untreue durch Unterlassen“ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro, insgesamt 10.800 Euro.
Auch dies wollte Schneidewind nicht akzeptieren. Umgekehrt wollte die Staatsanwaltschaft dagegen eine schärfere Strafe erreichen.
Der BGH wies nun beide Revisionen ab. Die Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht Saarbrücken im zweiten Durchlauf sei frei von Rechtsfehlern. Damit ist die Geldstrafe gegen Schneidewind rechtskräftig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock