Geldversteck in Handtasche wurde teuer - Geld aus Zollgebiet verbringen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Geldversteck in Handtasche wurde teuer für eine 64jährige Hausfrau aus dem norddeutschen Raum. Gemeinsam mit ihrem Ehemann wollte sie im November 2000 von Deutschland in die Schweiz reisen. Sie saß auf dem Beifahrersitz, ihr Mann am Steuer. Die Frage von Zollbeamten am Grenzübergang Neuhaus „führen Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von DM 30.000 oder mehr mit sich“, verneinte die Betroffene, obwohl sie tatsächlich in ihrer auf dem Rücksitz des Fahrzeugs abgelegten Handtasche einen Geldbetrag von DM 55.000 bei sich hatte.
Im November 2001 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen sie deshalb einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 4.400 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Nachdem die Frau hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand im Februar 2002 vor dem Amtsgericht Karlsruhe die Verhandlung statt. Dort wurde die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigt und die Betroffene zu einer Geldbuße von € 2.200 verurteilt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde hat die Betroffene vorwiegend geltend gemacht, dass eine Anmeldepflicht überhaupt nicht bestanden habe. Das Geld habe ihr und ihrem Ehemann nämlich gemeinschaftlich gehört, so dass die anzeigepflichtige Summe von
DM 30.000 pro Person nicht erreicht gewesen sei.
Dieser Argumentation ist der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen verworfen. Für die Bewertung der Frage, wer Geldmittel aus dem Zollgebiet i.S.v. § 12 a Abs. 2 FVG verbringe, komme es nämlich ausschließlich darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über den anzeigepflichtigen Geldbetrag habe. Dies sei vorliegend aber die Betroffene gewesen, da sich das Geld in ihrer Handtasche befunden habe. Hingegen sei nicht entscheidend, zu welchen Anteilen das Geld den Eheleuten eigentumsrechtlich gehört habe, so dass eine Aufteilung der DM 55.000 nach Kopfteilen ausscheide.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - 1 Ss 59/02 -
Auszüge aus dem Gesetzestext:
§ 12 a FVG a.F. (jetzt: § 12 a Abs. 1 ZollVG)
(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 30.000 Deutsche Mark (jetzt: € 15.000) oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in Absatz 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. ....