VERKEHRSRECHT
Gemeinde muss belebte Parkplätze vollständig streuen
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Berlin (DAV). Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht dann, wenn es sich um einen belebten Parkplatz handelt und die Nutzer mit nicht nur wenigen Schritten zum sicheren Weg gelangen können. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2204 (Aktenzeichen 9 U 109/04) hervor, welches die Deutsche Anwaltauskunft mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger auf einem Parkplatz vor dem Kurhaus zu Fall. Die Fahrbahn, die die Benutzer zum Erreichen der Gehwege betreten müssen, war vollständig geräumt und sicher begehbar. Ebenso war der Fußweg, der unmittelbar an den Parkbuchten anschließt, geräumt. Auf einer Teilfläche zwischen den einzelnen Stellplätzen kam der Kläger zu Fall.
Nach Ansicht der Richter hat die Gemeinde hier ihre Streupflicht erfüllt und wies die Klage ab. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, den Parkplatz insgesamt zu streuen, so dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug ein "abgestumpfter Boden" betreten werden kann. Zwar habe es sich hier um einen belebten Parkplatz gehandelt, so dass Streupflicht besteht. Aus allen abgestellten Fahrzeugen konnte allerdings nach sechs bis acht Metern ein sicherer Bürgersteig erreicht werden. Damit habe die Gemeinde ihrer Pflicht entsprochen.
Anders wird dies beurteilt, wenn nicht nur nach wenigen Schritten ein sicherer Gehweg erreicht wird, sondern weite Wege gegangen werden müssen. Über die Chancen in einem Prozess klärt der Anwalt auf.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute).