VERKEHRSRECHT
Gemeinschaftlicher Kinder-Unfug: Alle haften für hohen Schaden
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KOBLENZ (DAV). Wenn eine Gruppe Kinder beim Spielen Schäden anrichtet, haften die Beteiligten unter Umständen gemeinsam. Dabei kommt es in Einzelfällen nicht einmal darauf an, wer welchen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) veröffentlicht haben.
Drei zehnjährige Jungen hatten auf dem Gelände einer Kiesgrube gespielt und dabei besonderes Interesse an einem Radlader gefunden. Sie setzten das schwere Gefährt in Gang und kurvten mit ihm auf dem Areal herum. Das Abenteuer endete in einem Schlammteich, in dem der Radlader umkippte und teilweise versank. Die Kinder konnten sich retten, wurden aber anschließend vom Eigentümer des Fahrzeugs gemeinsam auf über 25.000 Euro Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das OLG Koblenz gab der Klage dem Grunde nach statt. Auch wenn streitig blieb, wer den Radlader letztlich in den Teich gelenkt hatte, sahen die Richter schon in der Inbetriebnahme des Radladers eine ?gemeinschaftlich begangene Besitz- und Eigentumsverletzung des Klägers?. Die Jungen hätten das Gefährt aufgrund eines gemeinsam gefassten und umgesetzten Tatentschlusses unbefugt in Besitz genommen und seien mit ihm im Bereich der Kiesgrube umhergefahren. Weil sich aus dem Trio niemand von dem Geschehen distanziert habe, müsse sich jeder den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen.
Bedenken hinsichtlich des Verschuldens der jungen Täter hatte der OLG-Senat nicht: ?Bei einem zehnjährigen Kind ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, dass ohne entsprechende Ausbildung ein Fahren mit einem fremden Radlader verbotswidrig ist.?
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 27. Juni 2003
Aktenzeichen: 10 U 998/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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