FAMILIENRECHT
Genetische Mutter darf Kind adoptieren – glückliches Ende einer Leihmutterschaft
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Allein das Kindeswohl entscheidet – auch nach Ansicht des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main. Danach kann eine genetische Mutter ihr durch eine ukrainische Leihmutter ausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. An strengere Voraussetzungen sei eine Adoption nicht zu messen, so die Richter.
Umstrittene Leihmutterschaft in der Ukraine
Eine in der Ukraine vollzogene Leihmutterschaft sorgte vor deutschen Gerichten für Streit. Die klagende Frau hatte mit ihrem Ehemann in der Ukraine Kontakt zu einer Leihmutterklinik aufgenommen, um dort eine passende Leihmutter zu finden. Mit der späteren Leihmutter wurde vereinbart, dass die Frau für die genetischen Eltern ein Kind austrägt. Die Schwangerschaft erfolgte über eine künstliche Befruchtung mit Eizelle und Samen der genetischen Eltern. Nach der Geburt erkannt der Vater die Vaterschaft an und die austragende Frau stimmte der Adoption durch die genetische Mutter des Kindes zu.
Zurück in Deutschland lehnte das zuständige Amtsgericht den Adoptionsantrag der genetischen Mutter allerdings ab. In der Geburtsurkunde waren der Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern ausgewiesen. Rechtliche Mutter sei damit auch die ukrainische Frau, die das Kind auf die Welt gebracht hatte.
OLG: Kindeswohl entscheidend
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes konnte sich die genetische Mutter nun erfolgreich zur Wehr setzen. Die erneute Prüfung der Adoption fand letztlich vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main statt (Beschluss v. 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18). Die Richter stellten zwar fest, dass vorliegend das deutsche Familienrecht anzuwenden sei, wonach die ukrainische Mutter auch als rechtliche Mutter anzusehen sei, da sie das Kind ausgetragen hatte.
Eine Adoption des Kindes sei aber dennoch zulässig, da sie dem Wohl des Kindes diene und bereits eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Der genetische Vater und die genetische Mutter hätten ihre Rollen als Eltern bereits vollständig eingenommen und es sei auch davon auszugehen, dass sie dies auch in Zukunft tun werden. Damit erklärten die Richter die Adoption im Ergebnis für zulässig.
Kein Erforderlichkeitsmaßstab bei der Adoption
Strittig war vor allem, an welchem gesetzlichen Maßstab die Adoption zu messen sei. Das Gericht stellte dazu klar, dass es sich bei der Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft nicht um eine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“ handelt, sodass eine spätere Adoption nicht an dem strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ zu messen sei, sondern „allein“ das überwiegende Kindeswohl ausreiche.
Das Erfordernis einer Adoption, die „zum Wohle des Kindes erforderlich ist“, sei nur dann anzunehmen, wenn der Annehmende an einer sittenwidrigen Vermittlung, beispielsweise bei einem Kinderhandel, mitgewirkt habe. Die Leihmutterschaft im Ausland sei mit einer solchen sittenwidrigen Vermittlung nicht zu vergleichen. Auch die Vermittlung der Leihmutterschaft und das Verbringen des Kindes nach Deutschland verstießen nach Ansicht der Richter nicht gegen deutsches Recht. Verboten seien allein die Leihmutterschaft selbst und deren Inanspruchnahme in Deutschland. Eine Umgehung der in Deutschland verbotenen Leihmutterschaft durch Inanspruchnahme einer solchen in Deutschland, könne nicht per se gegen deutsches Familienrecht verstoßen.
Für strengere Maßstäbe muss der Gesetzeber handeln
Das OLG hat damit insgesamt eine elternfreundliche Entscheidung getroffen. Zwar bestehe in Deutschland das Verbot der Leihmutterschaft. Um dieses effektiver durchzusetzen, könnte der Gesetzgeber zwar daran gedacht haben, eine Adoption an strengere Maßstäbe zu messen. Ohne Anhaltspunkt sei ein solcher Maßstab der Erforderlichkeit der Adoption aber nicht zu rechtfertigen. Vielmehr müsste an dieser Stelle der Gesetzgeber erneut handeln und eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage vornehmen. Bis dahin sei eine Adoption im Rahmen der Leihmutterschaft allein am Kindeswohl zu messen. Auch der im Grundgesetz gewährte Schutz der Familie gebiete es, dass das Kind jedenfalls seinen genetischen Eltern zugeordnet werden kann –Insbesondere dann, wenn das Kind nach dem gelten Recht des Landes der Leihmutterschaft keine rechtliche Zuordnung zu der austragenden Frau erfahren würde. Mit Blick auf das Kindeswohl müsse dann das Kind in jedem Fall den genetischen Eltern zugeordnet werden können.
Weitere Informationen zur Leihmutterschaft erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/leihmutter.html