BAUORDNUNGSRECHT
Geplanter Moscheebau in Germersheim nicht „gebietsverträglich“
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Geplanter Moscheebau in Germersheim nicht „gebietsverträglich“ © Symbolgrafik:© ClaraD - stock.adobe.com
Neustadt/Weinstraße (jur). Die vom Verein Ditib Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim geplante neue Moschee darf nicht gebaut werden. Zwar sind in dem als besonderes Wohngebiet ausgewiesenen Gelände „Anlagen für kirchliche Zwecke“ dem Grunde nach zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Freitag, 28. April 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 K 493/22.NW). Allerdings sei der Moscheeneubau angesichts der zahlreichen zu erwartenden Gläubigen und den damit einhergehenden unklaren Lärmimmissionen sowie der Parkplatzsituation nicht „gebietsverträglich“.
Der Ditib-Verein hatte 2019 einen Bauantrag für den Neubau einer Moschee in Germersheim gestellt. Auf der dafür vorgesehenen 2.226 Quadratmeter großen Nutzfläche sollte eine Moschee mit zwei Kuppeln und zwei Minaretten entstehen. Laut Baubeschreibung sollten maximal 500 Besucher zu verschiedenen islamischen Ereignissen wie etwa dem Freitagsgebet kommen.
Der Landkreis Germersheim lehnte die Baugenehmigung ab.
Dies bestätigte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2023. Der Moscheebau sei zwar in einem „besonderen Wohngebiet“ vorgesehen gewesen, in dem auch „Anlagen für kirchliche Zwecke“ dem Grunde nach erlaubt seien. Letztlich müsse aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang „gebietsverträglich“ sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, ob die durch Lärm und Verkehr zu erwartenden Immissionen der Nachbarschaft zuzumuten seien.
Doch hier sei wegen unplausibler Angaben im Bauantrag gar nicht klar, inwieweit die Nachbarn unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt seien.
Laut Baubeschreibung werde mit einer maximalen Besucherzahl von 500 Personen gerechnet. Realistisch sei dies angesichts der Größe der geplanten Moschee nicht. Bereits jetzt werde die benachbarte, viel kleinere Moschee an Festtagen und den Freitagsgebeten von mehr als 500 Gläubigen besucht. Bei der neuen Moschee müsse dann von mehr Menschen ausgegangen werden, zumal das Gotteshaus angesichts seiner zwei geplanten Kuppeln und seiner zwei Minarette mehr Raum für die Gläubigen biete.
Schließlich sei das Parkplatzkonzept problematisch. Laut Plan seien insgesamt 66 Stellplätze vorgesehen, von denen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nur 15 zugänglich sein sollen. Hintergrund sei ein Lärmschutzgutachten, welches bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit von zu viel Lärm ausgehe. Im tatsächlichen Betrieb sei aber davon auszugehen, dass trotzdem deutlich mehr Pkws die Moschee anfahren würden, insbesondere im Fastenmonat Ramadan. Bereits jetzt gebe es bei der kleineren Moschee wegen des hohen Besucheraufkommens regelmäßig problematische Situationen mit Falschparkern im Wohngebiet.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock