BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Gericht entscheidet zugunsten Concept I -Geschädigtem
Autor: Siegfried Reulein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - Rechtsanwalt
Kunden der Firma Concept I, Lauf, bangen aktuell um ihre Investitionen. Von der Firma Concept I eingesetzte Vermittler haben zahlreichen Anlegern sichere Renditen im zweistelligen Prozentbereich zugesichert und ihnen u.a. Mitarbeiteraktien diverser Großkonzerne zum Kauf angeboten.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt aktuell gegen den Inhaber der Firma Concept I wegen des Verdachts der Vornahme verbotener Geschäfte und des Handelns ohne Erlaubnis.
Aktuell kann nur gemutmaßt werden, ob es sich vorliegend um ein sog. Schneeballsystem handelt und die Gelder der Kunden nie investiert wurden – dann würde sich um Betrug handeln - oder ob lediglich ohne entsprechende Bankerlaubnis gehandelt worden ist. In jedem Falle stehen Kunden der Firma Concept I Schadensersatzansprüche gegen die Firma Concept I bzw. deren Inhaber zu.
Daher hat Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, für einen geschädigten Kunden einen Arrestbeschluss bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Sicherung der Ansprüche des Geschädigten bewirkt.
Unklar ist, ob das verbliebene Vermögen der Firma Concept I ausreichen wird, um alle Ansprüche der geschädigten Kunden zu befriedigen. Daher sollten betroffene Kunden schnellstmöglich mit anwaltlicher Hilfe versuchen, die von ihnen investierten Anlagebeträge zurückzuholen, um nicht im Falle des Wettlaufs der Gläubiger unter Umständen das Nachsehen zu haben.
Daneben bestehen nach Einschätzung von Rechtsanwalt Reulein für die geschädigten Kunden gute Aussichten, Schadensersatzansprüche erfolgreich gegen die Vermittler der Anlageangebote geltend zu machen. Rechtsanwalt Reulein ist überzeugt: „Die eingesetzten Vermittler hätten bei Durchsicht der den Kunden überlassenen Vertragsunterlagen und Prüfung der Plausibilität des Anlageangebots argwöhnisch werden müssen und hätten daher den Kunden dieses Anlageangebot nicht unterbreiten dürfen.“
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