VERWALTUNGSRECHT
Gericht – Pflicht von Klarnahmen bei Facebook bleibt (vorerst)
Autor: Dipl. Verwaltungswirt (FH) Janus Galka - Rechtsanwalt
Das soziale Netzwerk Facebook sorgt immer wieder für Schlagzeilen und beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte. Ein Rechtsstreit betrifft die Frage inwieweit Facebook von Nutzern verlangen darf, sich mit einem Vor- und Zunamen anzumelden. Die Betreiber sperrten ein Konto einer Nutzerin, die sich lediglich mit einem Pseudonym anmelden wollte. Die Beschwerde der Nutzerin verfolgte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und verpflichtete Facebook, eine Anmeldung unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen.
Der Streit ging vor Gericht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Hamburg auf Antrag von Facebook entschieden, der Bescheid des Datenschutzbeauftragten dürfe einstweilen nicht vollzogen werden. Daraufhin ging der Datenschutzbeauftragte in Rechtsmittel, die Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG zurückgewiesen (5 Bs 40/16).
Grund der Zurückweisung der Beschwerde war vor allem, die nicht geklärte Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie. Der EuGH hat bislang nicht abschließend entschieden, ob die Richtlinie aufgrund nationaler Regelungen den Datenschutzbeauftragten ermächtigt, auch außerhalb von Deutschland, hier in Irland gegen Facebook vorzugehen. Die Zuständigkeit zwischen nationalen Behörden und deren Befugnissen insbesondere bei Konzernen, die mehrere Niederlassungen mit unterschiedlichen Aufgaben unterhalten, ist bislang ungeklärt geblieben. Zwar wurde der EuGH bislang in anderen Vorlageverfahren um Klärung gebeten, allerdings ohne abschließende Entscheidung. Aus diesem Grunde musste das Gericht eine Abwägung vornehmen, es sah die Rechte an einer sofortigen Nutzung unter einem Pseudonym als nicht überwiegend ein, so dass die Beschwerde abgewiesen wurde.