VERKEHRSRECHT
Gerichtliche Behandlung von Inline-Skatern im Straßenverkehr
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Berlin (DAV). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Inline-Skaters keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Diese müssen sich daher den Verkehrsraum mit den Fußgängern teilen, heißt es in einem Urteil vom 19. März 2002 (AZ VI ZR 333/00).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall fuhr eine Inline-Skaterin auf einer Straße außerorts in einer langgezogenen Linkskurve. Dabei prallte sie mit einem Motorroller zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Straße war dort knapp 5 m breit und hatte keinen Rad- und Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so dass die Klägerin in der Mitte der Fahrbahn fuhr. Die vorherige Instanz gab der Klägerin nur zu 40 % Recht und wies im Übrigen wegen Mitverschuldens ab.
Der BGH folgte dieser Entscheidung. Die Behandlung von Inline-Skatern als Fußgänger sei gerechtfertigt, da Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet wären. Die bisherige Erfahrung zeige, dass Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen könnten. Die Inline-Sakterin hätte somit auf der Landstraße den linken Fahrbahnrand nutzen müssen. Da dieser zahlreiche Unebenheiten aufwies, hätte sie gegebenenfalls die rechte Fahrbahnseite benutzen müssen, keinesfalls aber die Mitte der Fahrbahn. Da sie dies nicht beachtete habe, musste sie sich ein Mitverschulden anrechnen lasen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de