ARBEITSRECHT
Geringere Betriebsrente nach Wechsel in Teilzeitarbeit
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München (jur). Arbeitgeber dürfen bei der Höhe der betrieblichen Altersversorgung auf das Einkommen der letzten zehn Jahre abstellen. Es stellt keine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar, wenn diese noch vor dem Zehnjahreszeitraum in Vollzeit gearbeitet haben und dieses Einkommen nicht mehr berücksichtigt wird, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Mittwoch, 20. Juli 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 7 Sa 588/21).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Danach richtete sich die Höhe des „Festrentenbetrags“ nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zehn Jahre. Bei einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb des Zehnjahreszeitraums gab es damit weniger Geld als bei einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Die Frau hatte zunächst in Vollzeit bei dem Arbeitgeber gearbeitet. 2005 verringerte sie ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Wegen einer Betriebsschließung endete das Arbeitsverhältnis schließlich zum 30. September 2020 mit einem Aufhebungsvertrag. Da sie in den letzten zehn Jahren vor Beschäftigungsende nur in Teilzeit gearbeitet hatte, wurde auch nur das dabei erzielte Einkommen als Anwartschaft bei ihrer Betriebsrente berücksichtigt.
Danach hätte sie monatlich 99,77 Euro erhalten. Würde auch ihre Vollzeitarbeit seit Beginn ihrer Beschäftigung, also über den Zehnjahreszeitraum hinaus, angerechnet, müssten ihr monatlich 155,19 Euro als Rentenanwartschaft zustehen, so die Klägerin. Einen sachlichen Grund, warum die vor über zehn Jahren ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht angerechnet werde, gebe es nicht. Sie werde nun so gestellt, als ob sie schon immer in Teilzeit gearbeitet habe.
Der Arbeitgeber meinte, dass die letzten zehn Jahre der Beschäftigung ein repräsentativer Zeitraum für die Rentenberechnung sei.
Das LAG wies mit Urteil vom 17. März 2022 die Klägerin ebenfalls ab. Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge dürften Teilzeitbeschäftigte ohne sachliche Gründe nicht unterschiedlich behandelt werden. Zulässig sei es aber, dass Teilzeitkräfte wegen ihrer geringeren Arbeitszeit nur ein anteiliges Arbeitsentgelt oder geldwerte Leistungen erhalten. Dies gelte auch für Leistungen aus einem Pensionsplan.
Nach der Rechtsprechung des BAG sei es nicht „sachwidrig“, wenn für die betriebliche Altersversorgung „auf die letzten zehn Jahre der Beschäftigungszeit abgestellt wird mit der Folge, dass vorherige Zeiten gegebenenfalls einer Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt bleiben“, betonte das LAG. Der Zehnjahreszeitraum solle einen „repräsentativen Zeitraum“ festlegen, „in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt“ hat. Daran müsse sich auch die Klägerin messen lassen, auch wenn sie vor über zehn Jahren während ihrer Vollzeitbeschäftigung noch einen höheren Lebensstandard hatte.
Zudem handele es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Damit stehe es ihm auch regelmäßig frei, Leistungskonditionen und Einschränkungen festzulegen. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock