STEUERRECHT
Geringere Einkommensteuer bei mehreren Ausbildungsorten
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Düsseldorf (jur). Eine Ausbildung an wechselnden Standorten kann sich günstig auf die Einkommensteuer auswirken. Denn ist ein inhaltlicher Schwerpunkt und damit ein „Stammausbildungsplatz“ nicht feststellbar, können alle Fahrten mit Hin- und Rückweg steuermindernd als Dienstreisen geltend gemacht werden, heißt es in einem am Freitag, 6. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az.: 2 K 278/14 Kg). Die nur hälftige Entfernungspauschale für den Weg zum Arbeitsplatz greift dann nicht.
Im Streitfall ging es um die Einkünfte einer Kommissaranwärterin. Ihre Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst umfasste in mehreren Blöcken ein Fachhochschulstudium von insgesamt 80 Wochen, ein polizeiliches Training von insgesamt 34 Wochen und ein Praktikum in einem Polizeipräsidium von insgesamt 36 Wochen.
Gegenüber dem Finanzamt gab sie die Fahrten zu allen drei Ausbildungsorten mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg als einkommensmindernde Werbungskosten an. Zudem machte sie für jeden Ausbildungstag eine Verpflegungspauschale geltend.
Das Finanzamt erkannte dies für den Anteil des Fachhochschulstudiums nicht an. Denn dieses mache den Kern der Ausbildung aus; die Fachhochschule gelte daher als „Stammausbildungsplatz“. Wie bei Fahrten zum Arbeitsplatz greife hier die Entfernungspauschale von 30 Cent nur für den einfachen Weg. Eine Verpflegungspauschale gebe es hier nicht.
Dem hat das FG nun widersprochen. Für die Kommissaranwärterin lasse sich kein Schwerpunkt der Tätigkeit feststellen. Dabei sei nicht nur auf den zeitlichen Umfang abzustellen, betonten die Düsseldorfer Richter. Inhaltlich aber seien die praktischen Ausbildungsteile „nicht minder wichtig“. Ohne Stammausbildungsplatz greife aber für keinen der Ausbildungsorte die Entfernungspauschale, sondern das Reisekostenrecht, urteilte das FG.
Als Konsequenz können Betroffene von ihrer Ausbildungsvergütung höhere Werbungskosten steuermindernd absetzen.
Bis einschließlich 2011 konnte sich dies auch günstig für das Kindergeld auswirken, wenn durch die höheren Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen unter den früheren Grenzbetrag von 8.004 Euro sank. So war es auch im konkreten Fall. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. November 2014 sprach das FG der Mutter einer angehenden Kommissaranwärterin Kindergeld für 2011 zu.
Seit 2012 ist das Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Auszubildenden und Studenten; die Freigrenze wurde ersatzlos gestrichen. Auswirkungen auf das Kindergeld hat das Düsseldorfer Urteil daher nicht mehr.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage