VERKEHRSRECHT
Geschädigter für Höhe der Sachverständigengebühren nicht verantwortlich
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Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich ein Geschädigter grundsätzlich keine Gedanken zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen überhöht sind und der Geschädigte dies ohne weiteres erkennen kann. Dies entschied das Amtsgericht München am 27. September 2001 (AZ 331 C 34009/00). Dieses noch nicht rechtskräftige Urteil entspricht nach Informationen der Deutschen Anwaltauskunft der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und gibt daher die Rechtslage wieder.
Im entschiedenen Fall hatte der Sachverständige festgestellt, dass die Reparaturkosten am Fahrzeug der Klägerin 3589,42 DM betragen. Für das Gutachten stellte der Sachverständige 608,42 DM in Rechnung, die die Klägerin auch bezahlte. Der Einwand der Haftpflichtversicherung, die Gebühren seien überhöht, wurde vom Gericht mit der oben genannten Begründung nicht akzeptiert. Die Haftpflichtversicherung muss die vollen Sachverständigenkosten erstatten.
Dieses Urteil zeigt, dass man mit anwaltlicher Hilfe seine Ansprüche durchsetzen kann
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de