Gewerbesteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist mit EU-Recht vereinbar
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Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist mit europäischem Recht vereinbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995 weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Zwar fallen nur Gewerbetreibende, nicht Bezieher anderer unternehmerischer Einkünfte - insbesondere aus Landwirtschaft und aus freiem Beruf - unter die Gewerbsteuerpflicht. Diese Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers ist schon deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich hinzunehmen, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt und sie damit in ihrer traditionellen Ausgestaltung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist. Sie ist die einzige Steuer, die den Bedingungen der durch das Grundgesetz garantierten Finanzausstattung der Kommunen entspricht.
Unter Berufung auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages hatte der Kläger - ein in Baden-Württemberg ansässiger Schreiner - gerügt, dass ihm steuerliche und sonstige Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die keiner vergleichbaren Sonderbelastung ihrer gewerblichen Einkünfte unterlägen, entstehen könnten. Hierzu stellt der BFH fest, dass die Belastung durch die Gewerbesteuer nicht anders zu beurteilen ist als ein im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höherer Steuersatz bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unterschiede in den Steuersätzen bei den durch europäisches Recht nicht harmonisierten direkten Steuern verstoßen nicht gegen den EU-Vertrag. Im Übrigen kennen auch andere Mitgliedstaaten der EU besondere zusätzliche Belastungen der gewerblichen Einkünfte.