STEUERRECHT
Gewinne durch Inhaberschuldverschreibungen sind steuerfrei
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München (jur). Besitzer von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen müssen mit den Papieren erzielte Gewinne ab einem Jahr nach deren Kauf nicht mehr versteuern. Das Papier verbriefe einen Anspruch auf die Herausgabe von Gold und sei daher so zu behandeln wie der Kauf physischen Goldes, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 2. September 2015, veröffentlichten Urteilen entschied (Az.: VIII R 4/15 und VIII R 35/14).
„Xetra-Gold“ wird als Inhaberschuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH herausgegeben und an der Börse gehandelt. Der Inhaber hat Anspruch auf Auslieferung von einem Gramm Gold innerhalb von zehn Tagen. Die Ansprüche sind durch Einlagerung physischen Goldes im Umfang von mindestens 95 Prozent abgesichert.
Der BFH hatte nun in zwei Fällen über das Wertpapier zu entscheiden. Der erste Kläger hatte sich das Gold tatsächlich physisch ausliefern lassen. Der Zweite hatte seine Schuldverschreibungen wieder verkauft. In beiden Fällen war seit dem Kauf der Papiere über ein Jahr vergangen und der Goldpreis war kräftig gestiegen. In beiden Fällen wollten daher die Finanzämter Kapitalertragsteuer auf die Gewinne kassieren.
Wie nun der BFH entschied, bleiben die Gewinne aber unversteuert. Denn es handele sich nicht um Kapitalerträge, weil sie nicht durch Kapitalforderungen erzielt werden. Vielmehr gewähre die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung „einen Anspruch auf eine Sachleistung“, nämlich auf physisches Gold. Das Papier sei daher steuerlich so zu behandeln, als hätten die Inhaber physisches Gold gekauft.
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 12. Mai 2015 gelten damit die Regeln normaler privater Käufe und Verkäufe: Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ab Kaufdatum bleiben die Verkaufserlöse und -gewinne steuerfrei.
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