ARBEITSRECHT
Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung
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Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung
Der beklagte Verein ist eine Unterstützungskasse, die die Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer eines großen westdeutschen Automobilherstellers zu erfüllen hat. Der Kläger war im Automobilwerk seit 1976 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 1. Februar 1995 ist er erwerbsunfähig. Neben der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht er von dem Beklagten eine betriebliche Invalidenrente. Für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1993 eingestellt wurden, sieht die Versorgungsregelung vor, daß die Invalidenrente für die ersten zehn Dienstjahre 10 % der pensionsfähigen Bezüge beträgt; für die folgenden Dienstjahre sollen Arbeiter jeweils 0,37 %, Angestellte 1 % der Bezüge erhalten. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als der Kläger für seine Betriebszugehörigkeit ab 1. Juli 1993 Gleichbehandlung mit den Angestellten verlangt. Allein an den Status, also an die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierungen in der betrieblichen Altersversorgung sind heute nicht mehr zulässig. Allerdings konnte der Beklagte noch bis 30. Juni 1993 darauf vertrauen, eine solche allein am Status orientierte Differenzierung werde nicht beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluß vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126 ff.) dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 1993 gesetzt, um die verfassungswidrigen, ebenfalls allein am Status orientierten unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte anzugleichen. Dem Beklagten war zur Anpassung seines Versorgungswerkes keine kürzere Frist zu setzen als sie dem Gesetzgeber zur Angleichung der Kündigungsfristen eingeräumt worden war, obwohl die Versorgungsregelung des Beklagten für Neueinstellungen ab Januar 1993 Arbeiter und Angestellte gleichbehandelt.
BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 4 (3) Sa 273/01 -