ARBEITSRECHT
Gleiches Thema darf vom Verfassungsrichter mehrfach behandelt werden
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Karlsruhe (jur). Verfassungsrichter dürfen sich mehrfach mit demselben Streitgegenstand beschäftigen. Eine „Vorbefassung“ schließt sie von künftigen ähnlichen Fällen nicht aus, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 18. Mai 2017, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 1 BvR 610/17).
Im konkreten Fall geht es inhaltlich um die Sozialbeiträge auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese bereits am 7. April 2008 (Az.: 1 BvR 1924/07) sowie am 6. September 2010 (Az.: 1 BvR 739/08) als rechtmäßig bestätigt.
An diesen früheren Entscheidungen waren der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, sowie der Verfassungsrichter Wilhelm Schluckebier beteiligt. Beide sollten auch in der Entscheidung zu dem neuen Vorstoß mitwirken. Der Beschwerdeführer machte geltend, dies sei unzulässig, weil Kirchhof und Schluckebier zu dem Thema bereits „vorbefasst“ gewesen seien.
Mitwirkung an der verfassungsrechtlichen Prüfung eigener früherer Entscheidungen
Doch das ist unschädlich, wenn es um gänzlich andere Fälle geht, betonte nun das Bundesverfassungsgericht. Ein „Mitwirkungsausschluss“ sei nach den gesetzlichen Vorgaben die Ausnahme. Unzulässig sei daher nur die Mitwirkung an der verfassungsrechtlichen Prüfung eigener früherer Entscheidungen – etwa wenn ein Richter von einem Fachgericht an das Bundesverfassungsgericht berufen wurde.
Dagegen sei die Tätigkeit in früheren anderen, nur vom Thema her ähnlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren „von vornherein nicht geeignet, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 13. April 2017.
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