GmbH Gründung – Voraussetzungen einfach erklärt
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Dieser Ratgeber erläutert den Gründungsvorgang einer GmbH, Gesellschaftsvertrag, Stammkapital, Gesellschafterbestand, Stammkapitalaufbringung, Vor-GmbH, Geschäftsführung etc. Daneben werden auch die Rechtsverhältnisse innerhalb der GmbH angesprochen.
Die Rechtsform der GmbH wurde bereits Ende des vorvergangenen Jahrhunderts eingeführt. Dennoch ist sie nach wie vor eine der interessantesten Formen der Kapitalgesellschaften gerade für kleinere und mittelständische Betriebe. Dies liegt zum einen an der – wie der Name bereits sagt – grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung, zum anderen daran, dass die GmbH im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen wie etwa der OHG oder der KG nicht zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein muss.
Nachfolgend wird dargestellt, worauf bei der Gründung einer GmbH zu achten ist.
Eine GmbH ist eine gem. § 13 I GmbHG mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit ihren Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, § 13 II GmbHG.
Jede GmbH ist unabhängig von Größe und Geschäftsgegenstand Formkaufmann, § 13 III GmbHG. Somit sind alle für Kaufleute geltende Vorschriften auch auf die GmbH anwendbar, deren Betrieb nicht auf ein Handelsgeschäft ausgerichtet ist. Eine GmbH kann vielmehr zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden.
Voraussetzungen der Gründung einer GmbH:
1. Gesellschaftsvertrag/Satzung
Wie jede andere Gesellschaft benötigt auch die GmbH zur Regelung ihrer Verfassung einen eigenen Gesellschaftsvertrag. Bei der GmbH spricht man dabei von einer Satzung. Eine solche Satzung muss gemäß § 2 I GmbHG zwingend in notarieller Form errichtet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.
Inhaltlich besteht demgegenüber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Lediglich der in § 3 I GmbHG vorgeschriebene Mindestinhalt muss in jeder Satzung enthalten sein: Unentbehrlich sind also Regelungen betreffend die nach den Grundsätzen des § 4 GmbHG zu bildende Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand ihres Unternehmens, das Stammkapital und die von den einzelnen Gesellschaftern auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlagen. Auch zeitliche Beschränkungen der Unternehmungen oder die Vereinbarung von weiteren Verpflichtungen für die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 3 II GmbHG).
2. Gesellschafter
Die GmbH zählt als solche zu den Gesellschaften i.w.S. und besteht daher auch dem Grunde nach aus einer Mehrheit von Personen. Im Normalfall werden an der Gründung einer solchen Gesellschaft auf jeder Seite mindestens eine natürliche oder juristische Person beteiligt sein, die durch den Beschluss über die Satzung eine Vor-GmbH ins Leben rufen. Allerdings bleibt eine GmbH auch dann überlebensfähig, wenn sie nurmehr einen einzigen Gesellschafter hat. Um eine derartige Einmann-GmbH zu erreichen, wurden früher zahlreiche Strohmann-Gründungen vorgenommen; gegründet wurde die Gesellschaft also durch zwei Gesellschafter, wobei eine der beteiligten Personen unverzüglich nach der Gründung aus der Gesellschaft ausschied. Um diesen Umweg entbehrlich zu machen, hat in der Zwischenzeit der Gesetzgeber die Einmanngründung in § 1 GmbHG ausdrücklich zugelassen.
3. Stammkapital
Von entscheidender Bedeutung sind im Bereich des GmbH-Rechts allerdings vor allem die Regelungen bezüglich des Gesellschaftsvermögens, welches bei der GmbH Stammkapital genannt wird. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen macht es nämlich im Interesse des Rechtsverkehrs unerlässlich, für eine hinreichende Ausstattung der Gesellschaft mit eigenem Vermögen zu sorgen. Dementsprechend wird durch § 5 I GmbHG ein Mindeststammkapital von 25.000 € vorgeschrieben.
Gebildet wird das Stammkapital aus der Summe der von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Einlageleistungen, den sogenannten Stammeinlagen (§ 5 III 3 GmbHG). Auch für diese Stammeinlagen gelten bestimmte Anforderungen. So darf gemäß § 5 I, 2.Hs. GmbHG keine Stammeinlage kleiner als 100 € sein. Gleichzeitig müssen entsprechend § 5 III S.2 GmbHG alle Stammeinlagen jeweils durch fünfzig geteilt werden können. Schließlich schreibt § 5 II GmbHG zwingend vor, dass bei der Gründung einer GmbH kein Gesellschafter mehr als eine Stammeinlage übernehmen darf.
Tatsächlich erbracht werden können die Stammeinlagen dann in zwei verschiedenen Formen, nämlich entweder als Bar- oder als Sacheinlage. Unproblematisch ist dabei die Bareinlage, da hier einfach der entsprechende Geldbetrag an die Gesellschaft zu zahlen ist. Bei einer Erbringung in anderer Weise drängt sich hingegen immer die Frage nach der Werthaltigkeit der eingebrachten Gegenstände auf. Aus diesem Grund stellt auch § 5 IV GmbHG für die Sacheinlagen zusätzliche Anforderungen auf.
Die bloße Übernahme von Einlagepflichten durch die Gründungsgesellschafter erschien dem Gesetzgeber freilich noch nicht als ausreichend, um auch tatsächlich eine hinreichende Ausstattung der Gesellschaft mit verwertbarem eigenem Vermögen zu gewährleisten. Er hat demzufolge in § 7 II GmbHG verbindlich vorgeschrieben, dass einer zu gründenden Gesellschaft ihr Stammkapital noch vor ihrer Anmeldung zum Handelsregister in einem bestimmten Mindestumfang zur Verfügung gestellt sein muss: Sacheinlagen müssen schon zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht sein, § 7 III GmbHG, für Bareinlagen genügt eine Mindesteinzahlung von einem Viertel. Insgesamt muss dabei bereits ein Stammkapital in Höhe von wenigstens 12.500 € vorhanden sein, § 7 II S.2 GmbHG. Bei Einmanngründungen müssen die nicht erbrachten Teile der Stammeinlage zudem ausreichend abgesichert sein (§ 7 II S.3 GmbHG).
4. Anmeldung
Schließlich setzt die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister noch eine ordnungsgemäße Anmeldung i.S.d. §§ 7 und 8 GmbHG voraus. Diese Anmeldung muss die wichtigen Angaben hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft beinhalten (vgl. § 8 I Nr.2, II-V GmbHG). Daher müssen die Geschäftsführer bereits vor der Anmeldung wirksam bestellt sein.
5. Die Vor-GmbH
Bevor nun die Eintragung der GmbH tatsächlich erfolgen kann, müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister vergeht üblicherweise einige Zeit, in der die neue Gesellschaft folgende Phasen durchläuft:
Mit der Vereinbarung, die Gründung einer GmbH anzustreben, entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck auf die Gründung einer GmbH gerichtet ist. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form endet die GbR wegen Zweckerreichung (vgl. § 726 BGB), es entsteht zu diesem Zeitpunkt die sog. Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Diese darf keinesfalls mit der soeben geschilderten Vorgründungsgesellschaft verwechselt werden. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH, vgl. § 11 I GmbHG.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Gesellschaft bereits vor Eintragung, d.h. als Vor-GmbH, im Rechtsverkehr tätig wird. Dies bringt oft haftungsrechtliche Folgeprobleme mit sich, die aufgrund ihrer Komplexität hier nur kurz angesprochen werden können.
Da die Vor-GmbH selbst als bereits rechtsfähig behandelt wird, haftet sie mit ihrem Vermögen für eventuelle Verbindlichkeiten. Daneben haften grundsätzlich auch alle Personen, die vor der Eintragung für die Gesellschaft gehandelt haben, § 11 II GmbHG. Hier kommen in erster Linie die (künftigen) Organe der Gesellschaft in Betracht bzw. diejenigen, die als solche für die Gesellschaft nach außen auftreten.
Heftig umstritten war lange Zeit die Haftung der Gesellschafter in der Vor-GmbH. Während heute weitgehend Einigkeit herrscht, dass eine grundsätzliche Haftung anzunehmen ist, wird immer noch diskutiert, ob eine Haftung der Gesellschafter nach außen auf die Höhe der Stammeinlage beschränkt sein soll oder aber eine unbeschränkte Haftung vorliegt.
Nach neuerer Rechtsprechung wird von der unbeschränkten Gesellschafterhaftung ausgegangen, wobei grundsätzlich jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber den Gläubigern anzunehmen ist, sondern lediglich eine (Innen-)Haftung gegenüber der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter (z.B. Vermögenslosigkeit der Gesellschaft) denkbar. Insgesamt jedoch ist die Teilnahme der Vor-GmbH am Rechtsverkehr mit einem hohen Risiko verbunden, so dass deren Aktivitäten auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben sollten.