URHEBERRECHT
Görlitzer Modelabel siegt vor Gericht: T-Shirt mit sorbischem Kunstdruck bleibt im Verkauf
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T-Shirt mit Kunstdruck verletzt nicht das Urheberrecht. © Photoboy - stock.adobe.com
Dresden (jur). Das Görlitzer Modelabel Laba darf ein T-Shirt mit einem von der verstorbenen sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec angefertigten Linoldruck einer jungen Frau weiter verkaufen. Die Frau, welche Krawcec in jungen Jahren Modell gestanden hat, wird mit dem T-Shirt-Druck nicht unzulässig in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Dienstag, 4. April 2023 (Az.: 4 U 1486/22).
Das Modelabel, welches in seinem Ladengeschäft und in seinem Webshop T-Shirts anbietet, hatte für seine Reihe „Alte Meister“ auf einem Kleidungsstück auch einen Linoldruck der 1990 verstorbenen sorbischen Künstlerin Krawcec abgebildet. Der Inhaber des Modelabels hatte zuvor in einem Kunstkatalog den Linolschnitt „Monika“ aus dem Jahr 1974 entdeckt. Das Porträt der weiblichen Person mit Pferdeschwanz ging auf eine Bleistiftzeichnung von Krawcec zurück, welche die Künstlerin 1960 angefertigt hatte.
Vor dem Verkauf der T-Shirts hatte sich der Inhaber des Modelabels noch versichert, dass keine Erben der Künstlerin bekannt sind und keine Urheberrechte verletzt werden.
Doch nach der Produktion des T-Shirts klagte die Frau, die 1960 Krawcec Modell gestanden hatte, auf Unterlassung. Sie wolle nicht, dass ihr Bildnis auf T-Shirts gedruckt werde. Ihr Recht am eigenen Bild werde verletzt. Sie habe in der Verbreitung des Bildes nicht eingewilligt. Freunde und Verwandte würden sie immer noch anhand des Bildes wiedererkennen. Sie verlangte zudem die Abmahnkosten in Höhe von 800 Euro.
Doch vor dem OLG hatte das mittlerweile betagte frühere Modell keinen Erfolg. Zumindest im weiteren Umfeld werde die Klägerin anhand des Bildes nicht mehr wiedererkannt. Auch werde sie mit dem Linoldruck auf dem T-Shirt „nicht herabgewürdigt“. Zudem habe das Modelabel glaubhaft gemacht, dass es mit dem Verkauf die sorbische Kunst fördern und einen Teil des Verkaufserlöses spenden wolle. Letztlich habe hier mit dem T-Shirt-Verkauf die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit Vorrang vor dem Recht der Klägerin auf ihr eigenes Bild.
„Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen“, erklärte das OLG zu der Entscheidung.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock