VERWALTUNGSRECHT
Görlitzer Park bleibt vorerst nachts offen: Was Anwohner wissen müssen
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Görlitzer Park muss vorerst durchgehend offen bleiben © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Warum der Görlitzer Park nachts geschlossen werden sollte
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Warum die Senatsverwaltung nach Ansicht des Gerichts nicht zuständig war
- Warum ein neues Verfahren nötig ist
- Was offen bleibt
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen zur Entscheidung
- Bleibt der Görlitzer Park jetzt nachts offen?
- Warum wurde die Parkschließung gestoppt?
- Hat das Gericht entschieden, dass nächtliche Schließzeiten immer unzulässig sind?
- Kann der Senat erneut versuchen, Öffnungszeiten festzulegen?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Der Görlitzer Park muss vorerst durchgehend geöffnet bleiben. Die für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage festgelegten Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr, können nach der Eilentscheidung vorerst nicht Grundlage einer Schließung sein. Das Gericht hält die Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung für formell rechtswidrig, weil die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für den Erlass nicht zuständig war.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Allgemeinverfügung zu den Öffnungszeiten des Görlitzer Parks ist nach summarischer Prüfung im Eilverfahren formell rechtswidrig.
- Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt war nach Auffassung des Gerichts für den Erlass nicht zuständig.
- Der Grund: Die Senatsverwaltung habe von dem sogenannten Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht.
- Der Park muss deshalb vorerst durchgehend geöffnet bleiben.
- Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Hintergrund: Warum der Görlitzer Park nachts geschlossen werden sollte
Die Senatsverwaltung hatte mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 für den Görlitzer Park in Friedrichshain-Kreuzberg Öffnungszeiten festgelegt. Ab dem 1. März 2026 sollte die öffentliche Grün- und Erholungsanlage grundsätzlich nur noch von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein. In den Sommermonaten sollte eine Öffnung bis 23 Uhr gelten.
Zugleich ordnete die Behörde den sofortigen Vollzug der Entscheidung an. Begründet wurde die Maßnahme unter anderem damit, dass der Görlitzer Park vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort liege. Die Senatsverwaltung berief sich außerdem darauf, der Senat sei aufgrund des Eintrittsrechts anstelle des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg zuständig geworden.
Fünf Anwohner gingen dagegen vor. Sie erhoben Klage und stellten einen Eilantrag. Sie meinten, die Senatsverwaltung sei bereits nicht zuständig und die Schließung unverhältnismäßig.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Die 24. Kammer gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 1. Juni 2026 statt. Das Aktenzeichen lautet VG 24 L 117/26. Die Kernaussage: Die Allgemeinverfügung zur Festlegung der Öffnungszeiten ist nach vorläufiger Prüfung formell rechtswidrig, weil die Senatsverwaltung für den Erlass nicht zuständig war.
Die Entscheidung betrifft die konkrete Allgemeinverfügung im Eilverfahren. Das Gericht stellte dabei auf die Zuständigkeit der Senatsverwaltung und das vorangegangene Verfahren ab.
Warum die Senatsverwaltung nach Ansicht des Gerichts nicht zuständig war
Im Mittelpunkt steht das Eintrittsrecht. Damit begründete die Senatsverwaltung, dass der Senat anstelle der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg zuständig sei.
Nach Auffassung des Gerichts wurde von diesem Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, nach dem Grünanlagengesetz aus sicherheitspolitischen Zwecken Öffnungszeiten festzulegen, sei erst mit der Änderung der Rechtslage im Juli 2024 geschaffen worden. Im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts im März 2024 hätte eine solche Regelung auf grünanlagenspezifische Zwecke gestützt werden müssen.
Ziel der Maßnahme sei jedoch die allgemeine Gefahrenabwehr gewesen, nämlich die Verhütung von Straftaten. Die dem Bezirk im März 2024 erteilte Weisung sei daher rechtswidrig gewesen.
Warum ein neues Verfahren nötig ist
Das Gericht sah die erneute Durchführung eines Eingriffsverfahrens nicht als bloße Förmelei an. Es verwies auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Wegen dieses Grundsatzes dürfte die Senatsverwaltung eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage nicht vorwegnehmen.
Unabhängig davon, dass sich der Bezirk weiter weigere, Öffnungszeiten festzulegen, sei ein erneutes Eingriffsverfahren durchzuführen. Dazu gehören nach der Entscheidung ein Verständigungsversuch und gegebenenfalls die Anrufung der neu geschaffenen Einigungsstelle.
Was offen bleibt
Das Gericht musste nicht mehr entscheiden, ob eine aktuelle Weigerung des Bezirks, nächtliche Schließzeiten für den Görlitzer Park festzulegen, erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Es führte allerdings aus, es spreche vieles dafür, dass aktuell ein Eintritt des Senats auf die weit über die Stadtgrenzen Berlins reichende öffentliche Diskussion und mediale Berichterstattung über die Kriminalitätsproblematik im und um den Görlitzer Park gestützt werden könnte.
Die Entscheidung betrifft damit zunächst die konkrete Allgemeinverfügung und deren Prüfung im Eilverfahren.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Anwohner und Parknutzer bedeutet die Entscheidung zunächst: Die mit der Allgemeinverfügung festgelegten nächtlichen Schließzeiten greifen vorerst nicht. Der Görlitzer Park muss vorerst durchgehend geöffnet bleiben.
Für die Verwaltung folgt aus der Entscheidung, dass vor einer erneuten Festlegung von Öffnungszeiten ein weiteres Eingriffsverfahren mit Verständigungsversuch und gegebenenfalls Anrufung der Einigungsstelle erforderlich sein kann.
Der Beschluss trennt die Frage der Kriminalitätsproblematik im und um den Park von der Frage, ob die konkret erlassene Verfügung rechtmäßig zustande gekommen ist.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht von einer endgültigen Klärung ausgehen: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
- Nicht nur auf die Sicherheitsdebatte schauen: Rechtlich entscheidend war hier vor allem die Zuständigkeit der Senatsverwaltung und der Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts.
- Ein mögliches neues Verfahren nicht mit der bisherigen Verfügung gleichsetzen: Das Gericht verweist auf ein erneutes Eingriffsverfahren mit Verständigungsversuch und gegebenenfalls Anrufung der Einigungsstelle.
Redaktions-Tipp
In der Entscheidung spielten neben den festgelegten Uhrzeiten insbesondere die zuständige Behörde, das Eintrittsrecht, die Änderung der Rechtslage im Juli 2024 und der angeordnete sofortige Vollzug eine Rolle.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Bleibt der Görlitzer Park jetzt nachts offen?
Ja, vorerst. Der Görlitzer Park muss nach der Eilentscheidung vorerst durchgehend geöffnet bleiben.
Warum wurde die Parkschließung gestoppt?
Das Gericht hält die Verfügung nach summarischer Prüfung für formell rechtswidrig. Die Senatsverwaltung habe von dem Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht und sei für den Erlass nicht zuständig gewesen.
Hat das Gericht entschieden, dass nächtliche Schließzeiten immer unzulässig sind?
Nein. Das Gericht entschied im Eilverfahren über die konkrete Allgemeinverfügung und stellte auf die fehlende Zuständigkeit der Senatsverwaltung ab.
Kann der Senat erneut versuchen, Öffnungszeiten festzulegen?
Nach der Entscheidung wäre dafür ein erneutes Eingriffsverfahren mit Verständigungsversuch und gegebenenfalls Anrufung der Einigungsstelle erforderlich.
Ist die Entscheidung endgültig?
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
- Entscheidungsdatum: 1. Juni 2026
- Aktenzeichen: VG 24 L 117/26
- Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
- Wichtige Normen und Begriffe: Grünanlagengesetz, Eintrittsrecht, Allgemeinverfügung, sofortiger Vollzug, Gewaltenteilung
- Rechtsmittel: Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich