URHEBERRECHT
Google – Einträge und Inhalte aus Suchergebnissen löschen
Autor: gulden röttger rechtsanwälte - Rechtsanwalt
Personen können Links zu unangenehmen Suchergebnissen der Google Suchmaschine „ löschen“ bzw. blockieren lassen, wenn sie in ihrer Privatsphäre gestört werden.
Der Europäische Gerichtshof hat im Mai 2014 ein wichtiges Urteil gefällt, das den Schutz der Verbraucher im Internet stärkt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher nach Ablauf einer unbestimmten Zeit ein Recht darauf haben, dass Links zu Suchergebnissen blockiert werden können, die zu Inhalten führen, die die eigene Person betreffen.
In der Zwischenzeit haben wir viele Anträge auf Löschung bzw. Blockierung von Links aus den Suchergebnissen für unsere Mandanten gestellt – in vielen Fällen erfolgreich, ohne dass es zu einer Klage gegen Google kommen musste.
Ebenso führen wir vier bundesweit Klageverfahren gegen Google, die Rechtssicherheit bringen werden.
Hiervon können auch Unternehmer profitieren, wenn die Inhalte, auf die verlinkt wird, private Belange betreffen und falsch sind.
Wer kann sich auf das Urteil berufen
Das Urteil des Gerichtshofs soll die Rechte der Verbraucher im Internet stärken. Somit kann sich also jeder Privatmann auf das Urteil berufen, auch wenn dies Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben könnte. Mit der richtigen Argumentation können sich auch Unternehmer als Privatpersonen zur Wehr setzen.
Wann hat ein Löschantrag bei Google Aussicht auf Erfolg?
Der Löschantrag, den man direkt an Google stellen kann, hat Aussicht auf Erfolg, wenn das Suchergebnis zu Inhalten führt, die schon sehr alt sind und an denen die Öffentlichkeit kein Informationsinteresse haben kann.
Das ist in der Tat etwas schwammig formuliert. Google und auch die Gerichte werden daher im Einzelfall entscheiden müssen, ob ein Suchergebnis gelöscht wird oder gelöscht werden muss. Im Zweifel muss ein Suchergebnis gelöscht werden, wenn der Antragsteller darlegt, dass seine Rechte verletzt wurden.
zeitliche Komponente: 1,5 – 10 Jahre
Im Urteil des EuGH war der streitgegenständliche Artikel aus dem Jahre 1998. Anträge, die sich auf ältere Artikel oder Inhalte beziehen haben daher größere Aussicht auf Erfolg, als Anträge, die sich auf „jüngere“ Inhalte beziehen. Allerdings haben wir erst kürzlich die Blockierung von Links erreichen können, die erst seit 1,5 Jahren online waren.
Wie stelle ich einen Löschantrag?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Löschantrag an Google zu stellen. Google hält ein Online- Formular bereit, das man ausfüllen kann. Hiervon raten wir jedoch ab, da dies nicht ausreichend ist, um eine umfassende rechtliche Argumentation aufzubauen.
Wir raten daher an, Google direkt anzuschreiben.
Wir stellen die Anträge für unsere Mandanten in dreifacher Form - sowohl per E-Mail per Online Formular als auch mit ausführlichem anwaltlichem Schreiben.
Nach Eingang des Antrags erhält der Antragsteller eine Bestätigung von Google, dass die Sache bearbeitet wird.
Was kann ich tun wenn Google meinem Antrag nicht nachkommt?
Wenn Google die Suchergebnisse nicht löscht, kann der Antragsteller Google auf Löschung verklagen. Die Klagen können auch am zuständigen Gericht des Wohnortes des Antragstellers eingereicht werden. Die inhaltlichen Ausführungen gelten selbstverständlich auch für alle anderen Suchmaschinen.
Erfahrungen der Kanzlei gulden röttger | rechtsanwälte gegen Google
Die Kanzlei gulden röttger | rechtsanwälte führt derzeit bundesweit an verschiedenen Gerichtsstandorten mehrere Klageverfahren im Auftrag ihrer Mandanten. Zudem konnte die Kanzlei aus zahlreichen, außergerichtlichen Löschaufträgen essentielle Erfahrungen sammeln, die ein Höchstmaß an Effektivität garantieren, um eine Löschung der Suchergebnisse schnell und diskret herbeizuführen.
Zuständig für Reputationsschutz im Internet ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Karsten Gulden, LL.M.
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Siehe auch Erfahrungsberichte von Mandanten über gulden röttger | rechtsanwälte:
anwalt.de oder Google
sowie Presse und Medien
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